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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §103 Abs3 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/09/0126 E 18. Oktober 2007 RS 2 (Hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung zu dem - insoweit vergleichbaren - § 44a Z. 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des im vorliegenden Fall anzuwendenden § 103 Abs. 3 Wr DO 1994 hat der Spruch des Disziplinarerkenntnisses im Falle eines Schuldspruches u.a. "die als erwiesen angenommene Tat" (Z 1) und "die Dienstpflicht, die dadurch verletzt worden ist" (Z 2) zu enthalten. Dies entspricht - wie etwa auch die Regelung in § 75 Abs. 2 Z 2 lit. a und b HDG 2002 - nahezu wörtlich dem Inhalt des § 44a Z 1 und 2 VStG (vgl. zum HDG 2002 zuletzt das E 18. Jänner 2007, Zl. 2004/09/0139).Nach der Rechtsprechung zu dem - insoweit vergleichbaren - Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des im vorliegenden Fall anzuwendenden Paragraph 103, Absatz 3, Wr DO 1994 hat der Spruch des Disziplinarerkenntnisses im Falle eines Schuldspruches u.a. "die als erwiesen angenommene Tat" (Ziffer eins,) und "die Dienstpflicht, die dadurch verletzt worden ist" (Ziffer 2,) zu enthalten. Dies entspricht - wie etwa auch die Regelung in Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und b HDG 2002 - nahezu wörtlich dem Inhalt des Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG vergleiche zum HDG 2002 zuletzt das E 18. Jänner 2007, Zl. 2004/09/0139).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Besondere Rechtsgebiete Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010090005.X01Im RIS seit
15.05.2013Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013