RS Vwgh 2013/4/24 2010/03/0155

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Veröffentlicht am 24.04.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0060 B 20. Juni 2012 RS 2

Stammrechtssatz

In einer zu erlassenden Zusammenschaltungsanordnung ist das Zusammenschaltungsverhältnis der Parteien des Verwaltungsverfahrens in umfassender Weise in der Art einer privatrechtlichen Vereinbarung zu regeln ("vertragsersetzender Bescheid"), wobei der Behörde bei der konkreten Ausgestaltung der Zusammenschaltungsbedingungen, soweit nicht die anzuwendenden Rechtsvorschriften konkrete Vorgaben vorsehen, ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Hinweis E vom 3. September 2008, 2006/03/0079).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010030155.X01

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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