RS Vwgh 2013/4/26 2013/11/0015

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Veröffentlicht am 26.04.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §38;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2 Z4;
FSG 1997 §7 Abs3 Z14;
FSG 1997 §7 Abs3 Z15;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Für die Verwirklichung des Entziehungstatbestands nach § 26 Abs. 2 Z 4 FSG 1997 ist - anders als etwa im Fall des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 FSG 1997 - eine (rechtskräftige) Bestrafung nicht erforderlich. Liegt eine solche vor, sind die Kraftfahrbehörden daran gebunden (Hinweis E vom 6. Juli 2004, 2004/11/0046, mwN). Fehlt es aber daran, liegt also im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids über die Entziehung kein rechtskräftiges, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen Übertretung absprechendes Straferkenntnis vor, hat die Kraftfahrbehörde die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen; dies gilt auch dann, wenn das erstinstanzliche Straferkenntis aufgehoben wurde (Hinweis E vom 27. September 2007, 2006/11/0027, mwN).Für die Verwirklichung des Entziehungstatbestands nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG 1997 ist - anders als etwa im Fall des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15 FSG 1997 - eine (rechtskräftige) Bestrafung nicht erforderlich. Liegt eine solche vor, sind die Kraftfahrbehörden daran gebunden (Hinweis E vom 6. Juli 2004, 2004/11/0046, mwN). Fehlt es aber daran, liegt also im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids über die Entziehung kein rechtskräftiges, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen Übertretung absprechendes Straferkenntnis vor, hat die Kraftfahrbehörde die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach Paragraph 38, AVG selbständig zu prüfen; dies gilt auch dann, wenn das erstinstanzliche Straferkenntis aufgehoben wurde (Hinweis E vom 27. September 2007, 2006/11/0027, mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013110015.X01

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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