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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Für die Verwirklichung des Entziehungstatbestands nach § 26 Abs. 2 Z 4 FSG 1997 ist - anders als etwa im Fall des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 FSG 1997 - eine (rechtskräftige) Bestrafung nicht erforderlich. Liegt eine solche vor, sind die Kraftfahrbehörden daran gebunden (Hinweis E vom 6. Juli 2004, 2004/11/0046, mwN). Fehlt es aber daran, liegt also im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids über die Entziehung kein rechtskräftiges, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen Übertretung absprechendes Straferkenntnis vor, hat die Kraftfahrbehörde die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen; dies gilt auch dann, wenn das erstinstanzliche Straferkenntis aufgehoben wurde (Hinweis E vom 27. September 2007, 2006/11/0027, mwN).Für die Verwirklichung des Entziehungstatbestands nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG 1997 ist - anders als etwa im Fall des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15 FSG 1997 - eine (rechtskräftige) Bestrafung nicht erforderlich. Liegt eine solche vor, sind die Kraftfahrbehörden daran gebunden (Hinweis E vom 6. Juli 2004, 2004/11/0046, mwN). Fehlt es aber daran, liegt also im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids über die Entziehung kein rechtskräftiges, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen Übertretung absprechendes Straferkenntnis vor, hat die Kraftfahrbehörde die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach Paragraph 38, AVG selbständig zu prüfen; dies gilt auch dann, wenn das erstinstanzliche Straferkenntis aufgehoben wurde (Hinweis E vom 27. September 2007, 2006/11/0027, mwN).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110015.X01Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013