RS Vwgh 2013/4/26 2012/07/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0163 E 27. Juni 2002 RS 11 (hier ohne den Hierzusatz)

Stammrechtssatz

Umfang und Ausmaß einer eingeräumten Dienstbarkeit muss im Spruch des die Zwangsrechtseinräumung verfügenden Bescheides so bestimmt festgelegt werden, dass die Lage der eingeräumten Dienstbarkeit auf den von ihr betroffenen Flächen nicht zweifelhaft ist(Hinweis E 21.2.1995, 94/07/0051, 0056; E 19.4.1994, 91/07/0135; E 12.3.1993, 92/07/0060). (Hier: Mit der Formulierung im Bescheidspruch, eine Servitut wird "zwecks Verlegung der Zulaufleitung und der Wasserentnahmefassung" auf Parz. 1530/21 "im Ausmaß von ca. 30 m2" eingeräumt, ist der Verlauf der so eingeräumten Dienstbarkeit nicht in einer dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG gerecht werdenden Weise festgelegt.)Umfang und Ausmaß einer eingeräumten Dienstbarkeit muss im Spruch des die Zwangsrechtseinräumung verfügenden Bescheides so bestimmt festgelegt werden, dass die Lage der eingeräumten Dienstbarkeit auf den von ihr betroffenen Flächen nicht zweifelhaft ist(Hinweis E 21.2.1995, 94/07/0051, 0056; E 19.4.1994, 91/07/0135; E 12.3.1993, 92/07/0060). (Hier: Mit der Formulierung im Bescheidspruch, eine Servitut wird "zwecks Verlegung der Zulaufleitung und der Wasserentnahmefassung" auf Parz. 1530/21 "im Ausmaß von ca. 30 m2" eingeräumt, ist der Verlauf der so eingeräumten Dienstbarkeit nicht in einer dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG gerecht werdenden Weise festgelegt.)

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012070006.X02

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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