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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10;Rechtssatz
Die Rechtsordnung stellt in Gestalt des § 4 AWG 1990 bzw nunmehr des § 6 AWG 2002 Verfahren zur Verfügung, in welchen die Frage des Vorliegens von Abfällen in einem auf dieses Thema zugeschnittenen und darauf spezialisierten Verfahren zu beantworten ist. Solche Feststellungsbescheide sind auch für die das ALSAG 1989 vollziehende Behörde bindend (vgl. E 25. Jänner 2007, 2005/07/0139; E 26. Juli 2012, 2011/07/0173).Die Rechtsordnung stellt in Gestalt des Paragraph 4, AWG 1990 bzw nunmehr des Paragraph 6, AWG 2002 Verfahren zur Verfügung, in welchen die Frage des Vorliegens von Abfällen in einem auf dieses Thema zugeschnittenen und darauf spezialisierten Verfahren zu beantworten ist. Solche Feststellungsbescheide sind auch für die das ALSAG 1989 vollziehende Behörde bindend vergleiche E 25. Jänner 2007, 2005/07/0139; E 26. Juli 2012, 2011/07/0173).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070238.X03Im RIS seit
11.06.2013Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017