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23/01 InsolvenzordnungNorm
AEV Gerichtsgebühren 1989 §11;Rechtssatz
Ausgehend davon, dass die Zahlungspflicht für die in Rede stehende Pauschalgebühr nicht den bevollmächtigten Anwalt, sondern ausschließlich den Berufungswerber selbst traf, stellt sich das mehrpersonale Verhältnis als solches zwischen dem Berufungswerber (als Anweisendem oder Ermächtigendem) in einem öffentlichrechtlichen Schuldverhältnis nach dem GGG zum Bund als Empfänger dar. Beide stehen ihrerseits zu kontoführenden Stelle (dem Kreditinstitut des bevollmächtigten Anwalts) in getrennten Verhältnissen: der Berufungswerber (vermittels seines Verhältnisses zwischen ihm und seinem Anwalt und dessen Verhältnis zur kontoführenden Stelle) in einem Auftrags- oder Ermächtigungsverhältnis, das § 4 Abs. 4 GGG voraussetzt und vermöge dessen die kontoführende Stelle beauftragt oder ermächtigt ist, dem Abbuchungs- und Einziehungsauftrag des Bundes (im Wege der Österreichischen Postsparkasse; vgl. § 11 AEV) Folge zu leisten; der Bund wiederum (im Wege der Österreichischen Postsparkasse) in einem "Einlösungsverhältnis" zur kontoführenden Stelle, das § 4 Abs. 4 GGG regelt. Im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anweisenden (Ermächtigenden) erlischt ein Auftrag oder eine Ermächtigung zur Abwicklung im dreipersonalen Verhältnis (vgl. die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 1995, 3 Ob 515/95, vom 17. Dezember 1998, 2 Ob 313/98k, sowie vom 11. Mai 2011, 3 Ob 62/11f, jeweils mwN; Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht Bd. III2 (2008), Seite 102 ff, insbesondere Rz 1/157, mwN). (Hier:Ausgehend davon, dass die Zahlungspflicht für die in Rede stehende Pauschalgebühr nicht den bevollmächtigten Anwalt, sondern ausschließlich den Berufungswerber selbst traf, stellt sich das mehrpersonale Verhältnis als solches zwischen dem Berufungswerber (als Anweisendem oder Ermächtigendem) in einem öffentlichrechtlichen Schuldverhältnis nach dem GGG zum Bund als Empfänger dar. Beide stehen ihrerseits zu kontoführenden Stelle (dem Kreditinstitut des bevollmächtigten Anwalts) in getrennten Verhältnissen: der Berufungswerber (vermittels seines Verhältnisses zwischen ihm und seinem Anwalt und dessen Verhältnis zur kontoführenden Stelle) in einem Auftrags- oder Ermächtigungsverhältnis, das Paragraph 4, Absatz 4, GGG voraussetzt und vermöge dessen die kontoführende Stelle beauftragt oder ermächtigt ist, dem Abbuchungs- und Einziehungsauftrag des Bundes (im Wege der Österreichischen Postsparkasse; vergleiche Paragraph 11, AEV) Folge zu leisten; der Bund wiederum (im Wege der Österreichischen Postsparkasse) in einem "Einlösungsverhältnis" zur kontoführenden Stelle, das Paragraph 4, Absatz 4, GGG regelt. Im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anweisenden (Ermächtigenden) erlischt ein Auftrag oder eine Ermächtigung zur Abwicklung im dreipersonalen Verhältnis vergleiche die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 1995, 3 Ob 515/95, vom 17. Dezember 1998, 2 Ob 313/98k, sowie vom 11. Mai 2011, 3 Ob 62/11f, jeweils mwN; Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht Bd. III2 (2008), Seite 102 ff, insbesondere Rz 1/157, mwN). (Hier:
Mit der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Berufungswerbers erlosch das durch die Abbuchungsermächtigung iSd § 4 Abs. 4 GGG zugunsten des Bundes begründete Einlösungsverhältnis ex lege. Für eine Abbuchung der Pauschalgebühr vom Konto des Anwaltes bestand damit keine Rechtsgrundlage mehr.)Mit der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Berufungswerbers erlosch das durch die Abbuchungsermächtigung iSd Paragraph 4, Absatz 4, GGG zugunsten des Bundes begründete Einlösungsverhältnis ex lege. Für eine Abbuchung der Pauschalgebühr vom Konto des Anwaltes bestand damit keine Rechtsgrundlage mehr.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160197.X02Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013