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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GEG §7 Abs2;Rechtssatz
§ 70 ZPO unterscheidet schon nach seinem Wortlaut klar zwischen dem Fall, dass die Kosten des Rechtsstreits mit Beschluss auferlegt wurden, was voraussetzt, dass Kostenersatz beansprucht wurde (Satz eins) und andererseits, dass eben keine Kosten beansprucht und zugesprochen wurden (Satz zwei). Im Beschwerdefall hat die Zweitbeklagte Kostenersatz beansprucht, sie hat obsiegt und der Klägerin sind die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Es liegt demnach ein Fall des § 70 Satz eins ZPO bzw. des § 20 GGG vor. Es kann der Klägerin trotzdem nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie § 70 Satz zwei ZPO dahin verstanden hat, dass jedenfalls - auch - über den Ersatz der Gerichtsgebühren zu entscheiden ist, um sie vom Gegner der gebührenbefreiten Partei einzuheben. Eine wie im Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, Zl. 2003/16/0499, an den Tag gelegte Haltung des Verzichtes auf eine eigene Prüfung der Rechtslage bzw. eine Verpflichtung Dritten gegenüber zur Erhebung eines Berichtigungsantrages hat sich im Beschwerdefall nicht gezeigt.Paragraph 70, ZPO unterscheidet schon nach seinem Wortlaut klar zwischen dem Fall, dass die Kosten des Rechtsstreits mit Beschluss auferlegt wurden, was voraussetzt, dass Kostenersatz beansprucht wurde (Satz eins) und andererseits, dass eben keine Kosten beansprucht und zugesprochen wurden (Satz zwei). Im Beschwerdefall hat die Zweitbeklagte Kostenersatz beansprucht, sie hat obsiegt und der Klägerin sind die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Es liegt demnach ein Fall des Paragraph 70, Satz eins ZPO bzw. des Paragraph 20, GGG vor. Es kann der Klägerin trotzdem nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie Paragraph 70, Satz zwei ZPO dahin verstanden hat, dass jedenfalls - auch - über den Ersatz der Gerichtsgebühren zu entscheiden ist, um sie vom Gegner der gebührenbefreiten Partei einzuheben. Eine wie im Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, Zl. 2003/16/0499, an den Tag gelegte Haltung des Verzichtes auf eine eigene Prüfung der Rechtslage bzw. eine Verpflichtung Dritten gegenüber zur Erhebung eines Berichtigungsantrages hat sich im Beschwerdefall nicht gezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160136.X06Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013