RS Vwgh 2013/4/29 2012/16/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2013
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §7 Abs2;
GGG 1984 §20;
ZPO §70;
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. ZPO § 70 heute
  2. ZPO § 70 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 70 gültig von 01.12.2004 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 70 gültig von 01.12.1973 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Rechtssatz

§ 70 ZPO unterscheidet schon nach seinem Wortlaut klar zwischen dem Fall, dass die Kosten des Rechtsstreits mit Beschluss auferlegt wurden, was voraussetzt, dass Kostenersatz beansprucht wurde (Satz eins) und andererseits, dass eben keine Kosten beansprucht und zugesprochen wurden (Satz zwei). Im Beschwerdefall hat die Zweitbeklagte Kostenersatz beansprucht, sie hat obsiegt und der Klägerin sind die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Es liegt demnach ein Fall des § 70 Satz eins ZPO bzw. des § 20 GGG vor. Es kann der Klägerin trotzdem nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie § 70 Satz zwei ZPO dahin verstanden hat, dass jedenfalls - auch - über den Ersatz der Gerichtsgebühren zu entscheiden ist, um sie vom Gegner der gebührenbefreiten Partei einzuheben. Eine wie im Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, Zl. 2003/16/0499, an den Tag gelegte Haltung des Verzichtes auf eine eigene Prüfung der Rechtslage bzw. eine Verpflichtung Dritten gegenüber zur Erhebung eines Berichtigungsantrages hat sich im Beschwerdefall nicht gezeigt.Paragraph 70, ZPO unterscheidet schon nach seinem Wortlaut klar zwischen dem Fall, dass die Kosten des Rechtsstreits mit Beschluss auferlegt wurden, was voraussetzt, dass Kostenersatz beansprucht wurde (Satz eins) und andererseits, dass eben keine Kosten beansprucht und zugesprochen wurden (Satz zwei). Im Beschwerdefall hat die Zweitbeklagte Kostenersatz beansprucht, sie hat obsiegt und der Klägerin sind die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Es liegt demnach ein Fall des Paragraph 70, Satz eins ZPO bzw. des Paragraph 20, GGG vor. Es kann der Klägerin trotzdem nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie Paragraph 70, Satz zwei ZPO dahin verstanden hat, dass jedenfalls - auch - über den Ersatz der Gerichtsgebühren zu entscheiden ist, um sie vom Gegner der gebührenbefreiten Partei einzuheben. Eine wie im Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, Zl. 2003/16/0499, an den Tag gelegte Haltung des Verzichtes auf eine eigene Prüfung der Rechtslage bzw. eine Verpflichtung Dritten gegenüber zur Erhebung eines Berichtigungsantrages hat sich im Beschwerdefall nicht gezeigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160136.X06

Im RIS seit

21.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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