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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme angeknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 13. zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, angesichts des Zwecks der Bestimmung von Anmerkung 1a zu TP 9 GGG, papierene Eingaben wegen ihres damit verbundenen höheren Aufwandes jedenfalls zu vermeiden, mit Blick auf den klaren Wortlaut von Anmerkung 1a zu TP 9 GGG ("Eingabe und sämtliche Urkunden"), die Bestimmung des § 1 Abs. 2 ERV ("Sonstige Schriftsätze können verbessert als Folgeeingabe elektronisch eingebracht werden") und § 5 Abs. 1a ERV ("Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung"), kann kein Zweifel bestehen, dass die hier in Rede stehende "Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde" gemäß § 10 Abs. 2 ERV ebenfalls auf elektronischem Wege einzubringen ist. Jede davon abweichende Form, etwa durch Fax, begründet die Gebührenpflicht nach Anmerkung 1a zu TP 9 GGG.Nach der Rechtsprechung knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme angeknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 13. zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, angesichts des Zwecks der Bestimmung von Anmerkung 1a zu TP 9 GGG, papierene Eingaben wegen ihres damit verbundenen höheren Aufwandes jedenfalls zu vermeiden, mit Blick auf den klaren Wortlaut von Anmerkung 1a zu TP 9 GGG ("Eingabe und sämtliche Urkunden"), die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, ERV ("Sonstige Schriftsätze können verbessert als Folgeeingabe elektronisch eingebracht werden") und Paragraph 5, Absatz eins a, ERV ("Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung"), kann kein Zweifel bestehen, dass die hier in Rede stehende "Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde" gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ERV ebenfalls auf elektronischem Wege einzubringen ist. Jede davon abweichende Form, etwa durch Fax, begründet die Gebührenpflicht nach Anmerkung 1a zu TP 9 GGG.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160035.X01Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013