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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §7 Abs1 Z3;Rechtssatz
Maßgeblich für die Befangenheit bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 2012, 2011/06/0202).Maßgeblich für die Befangenheit bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. November 2012, 2011/06/0202).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160045.X03Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017