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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §760;Rechtssatz
Das Heimfallsrecht nach § 760 ABGB ist kein Erbrecht. Vielmehr wird der vom Gericht als erblos erklärte Nachlass dem Staat (auf Antrag) übergeben. Weder ist vom Bund eine Erbserklärung (Anmerkung: seit dem AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, nunmehr Erbantrittserklärung) abzugeben, noch findet eine Einantwortung statt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, 89/16/0216, VwSlg 6535 F/1990, mwN).Das Heimfallsrecht nach Paragraph 760, ABGB ist kein Erbrecht. Vielmehr wird der vom Gericht als erblos erklärte Nachlass dem Staat (auf Antrag) übergeben. Weder ist vom Bund eine Erbserklärung (Anmerkung: seit dem AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, nunmehr Erbantrittserklärung) abzugeben, noch findet eine Einantwortung statt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, 89/16/0216, VwSlg 6535 F/1990, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160004.X02Im RIS seit
16.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013