RS Vwgh 2013/4/29 2011/16/0004

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Veröffentlicht am 29.04.2013
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §760;
ABGB §799;
ABGB §819;
  1. ABGB § 760 heute
  2. ABGB § 760 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 760 gültig von 27.11.1914 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 276/1914

Rechtssatz

Das Heimfallsrecht nach § 760 ABGB ist kein Erbrecht. Vielmehr wird der vom Gericht als erblos erklärte Nachlass dem Staat (auf Antrag) übergeben. Weder ist vom Bund eine Erbserklärung (Anmerkung: seit dem AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, nunmehr Erbantrittserklärung) abzugeben, noch findet eine Einantwortung statt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, 89/16/0216, VwSlg 6535 F/1990, mwN).Das Heimfallsrecht nach Paragraph 760, ABGB ist kein Erbrecht. Vielmehr wird der vom Gericht als erblos erklärte Nachlass dem Staat (auf Antrag) übergeben. Weder ist vom Bund eine Erbserklärung (Anmerkung: seit dem AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, nunmehr Erbantrittserklärung) abzugeben, noch findet eine Einantwortung statt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, 89/16/0216, VwSlg 6535 F/1990, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011160004.X02

Im RIS seit

16.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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