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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Bei der Frage, ob § 134 Abs. 3 vorletzter Satz oder letzter Satz Wr BauO heranzuziehen ist, ist ausschließlich die Widmung jener Fläche entscheidend, auf der das Bauvorhaben realisiert werden soll (Hinweis E vom 23. Jänner 1996, 95/05/0181, und E vom 24. März 1998, 97/05/0054). Ein anderes Verständnis, das sich im Übrigen keineswegs aus dem Wortlaut des Gesetzestextes ergibt, würde auch zu unsachlichen und gleichheitswidrigen Ergebnissen führen, wenn es nämlich bei ein und demselben Bauvorhaben bei der Beurteilung des Kreises der relevanten Nachbargrundstücke darauf ankäme, welche konkreten Widmungen im Umgebungsbereich des Baugrundstückes vorhanden sind. Bei ein und demselben Bauvorhaben erführen Nachbarn dann gegebenenfalls einen jeweils verschiedenen Schutz von Nachbarrechten. Auch ein Abstellen auf das Überwiegen hätte unsachliche Konsequenzen, weil damit Nachbarn, deren Liegenschaften im Bauland liegen, gegenüber anderen Nachbarn je nach Lage des Falles entweder bevorzugt oder benachteiligt wären.Bei der Frage, ob Paragraph 134, Absatz 3, vorletzter Satz oder letzter Satz Wr BauO heranzuziehen ist, ist ausschließlich die Widmung jener Fläche entscheidend, auf der das Bauvorhaben realisiert werden soll (Hinweis E vom 23. Jänner 1996, 95/05/0181, und E vom 24. März 1998, 97/05/0054). Ein anderes Verständnis, das sich im Übrigen keineswegs aus dem Wortlaut des Gesetzestextes ergibt, würde auch zu unsachlichen und gleichheitswidrigen Ergebnissen führen, wenn es nämlich bei ein und demselben Bauvorhaben bei der Beurteilung des Kreises der relevanten Nachbargrundstücke darauf ankäme, welche konkreten Widmungen im Umgebungsbereich des Baugrundstückes vorhanden sind. Bei ein und demselben Bauvorhaben erführen Nachbarn dann gegebenenfalls einen jeweils verschiedenen Schutz von Nachbarrechten. Auch ein Abstellen auf das Überwiegen hätte unsachliche Konsequenzen, weil damit Nachbarn, deren Liegenschaften im Bauland liegen, gegenüber anderen Nachbarn je nach Lage des Falles entweder bevorzugt oder benachteiligt wären.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050018.X01Im RIS seit
03.06.2013Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013