RS Vwgh 2013/4/30 2012/05/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2013
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Frage, ob § 134 Abs. 3 vorletzter Satz oder letzter Satz Wr BauO heranzuziehen ist, ist ausschließlich die Widmung jener Fläche entscheidend, auf der das Bauvorhaben realisiert werden soll (Hinweis E vom 23. Jänner 1996, 95/05/0181, und E vom 24. März 1998, 97/05/0054). Ein anderes Verständnis, das sich im Übrigen keineswegs aus dem Wortlaut des Gesetzestextes ergibt, würde auch zu unsachlichen und gleichheitswidrigen Ergebnissen führen, wenn es nämlich bei ein und demselben Bauvorhaben bei der Beurteilung des Kreises der relevanten Nachbargrundstücke darauf ankäme, welche konkreten Widmungen im Umgebungsbereich des Baugrundstückes vorhanden sind. Bei ein und demselben Bauvorhaben erführen Nachbarn dann gegebenenfalls einen jeweils verschiedenen Schutz von Nachbarrechten. Auch ein Abstellen auf das Überwiegen hätte unsachliche Konsequenzen, weil damit Nachbarn, deren Liegenschaften im Bauland liegen, gegenüber anderen Nachbarn je nach Lage des Falles entweder bevorzugt oder benachteiligt wären.Bei der Frage, ob Paragraph 134, Absatz 3, vorletzter Satz oder letzter Satz Wr BauO heranzuziehen ist, ist ausschließlich die Widmung jener Fläche entscheidend, auf der das Bauvorhaben realisiert werden soll (Hinweis E vom 23. Jänner 1996, 95/05/0181, und E vom 24. März 1998, 97/05/0054). Ein anderes Verständnis, das sich im Übrigen keineswegs aus dem Wortlaut des Gesetzestextes ergibt, würde auch zu unsachlichen und gleichheitswidrigen Ergebnissen führen, wenn es nämlich bei ein und demselben Bauvorhaben bei der Beurteilung des Kreises der relevanten Nachbargrundstücke darauf ankäme, welche konkreten Widmungen im Umgebungsbereich des Baugrundstückes vorhanden sind. Bei ein und demselben Bauvorhaben erführen Nachbarn dann gegebenenfalls einen jeweils verschiedenen Schutz von Nachbarrechten. Auch ein Abstellen auf das Überwiegen hätte unsachliche Konsequenzen, weil damit Nachbarn, deren Liegenschaften im Bauland liegen, gegenüber anderen Nachbarn je nach Lage des Falles entweder bevorzugt oder benachteiligt wären.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012050018.X01

Im RIS seit

03.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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