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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Nach § 119 Abs. 6 MinroG 1999 kommt dem Nachbarn (allgemein) ein subjektiv-öffentliches Recht zu, im Verfahren zur Bewilligung der Herstellung einer Bergbauanlage als Partei teilzunehmen und geltend zu machen, dass die beantragte Bewilligung nicht erteilt wird, wenn - trotz Festsetzung von Bedingungen und Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte bzw. eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn geltend zu machen, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Bewilligung nicht erteilt wird, weil andere - im öffentlichen Interesse - normierten Bewilligungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Bewilligungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für die Standortgemeinde. Da sie als juristische Person aber nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt sein kann und sie auch nicht geltend macht, Inhaberin einer Einrichtung im Sinne des § 119 Abs. 6 Z. 3 dritter Satz MinroG 1999 zu sein, kommt ihre Parteistellung nach § 119 Abs. 6 Z. 3 MinroG 1999 lediglich als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage (Hinweis E vom 12. September 2007, Zl. 2005/04/0115, mwN).Nach Paragraph 119, Absatz 6, MinroG 1999 kommt dem Nachbarn (allgemein) ein subjektiv-öffentliches Recht zu, im Verfahren zur Bewilligung der Herstellung einer Bergbauanlage als Partei teilzunehmen und geltend zu machen, dass die beantragte Bewilligung nicht erteilt wird, wenn - trotz Festsetzung von Bedingungen und Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte bzw. eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn geltend zu machen, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Bewilligung nicht erteilt wird, weil andere - im öffentlichen Interesse - normierten Bewilligungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Bewilligungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für die Standortgemeinde. Da sie als juristische Person aber nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt sein kann und sie auch nicht geltend macht, Inhaberin einer Einrichtung im Sinne des Paragraph 119, Absatz 6, Ziffer 3, dritter Satz MinroG 1999 zu sein, kommt ihre Parteistellung nach Paragraph 119, Absatz 6, Ziffer 3, MinroG 1999 lediglich als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage (Hinweis E vom 12. September 2007, Zl. 2005/04/0115, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 BergrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040193.X02Im RIS seit
06.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017