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23/04 ExekutionsordnungNorm
BSVG §36 Abs2;Rechtssatz
Einwendungen im Zusammenhang mit Rückstandsausweisen können sowohl auf Umstände gestützt werden, die schon vor der Entstehung des Titels entstanden waren, wenn der Verpflichtete nicht die Möglichkeit hatte, diese Tatsachen in einem der Entstehung des Titels vorangegangenen Verfahren geltend zu machen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 § 3 VVG E 44), aber auch darauf, dass den Anspruch hemmende oder aufhebende Tatsachen erst nach Erlassung des Titels eingetreten sind (§ 3 Abs. 2 VVG iVm § 35 EO).Einwendungen im Zusammenhang mit Rückstandsausweisen können sowohl auf Umstände gestützt werden, die schon vor der Entstehung des Titels entstanden waren, wenn der Verpflichtete nicht die Möglichkeit hatte, diese Tatsachen in einem der Entstehung des Titels vorangegangenen Verfahren geltend zu machen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 Paragraph 3, VVG E 44), aber auch darauf, dass den Anspruch hemmende oder aufhebende Tatsachen erst nach Erlassung des Titels eingetreten sind (Paragraph 3, Absatz 2, VVG in Verbindung mit Paragraph 35, EO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080020.X03Im RIS seit
21.06.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019