Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §17 Abs7;Rechtssatz
Auch wenn nach § 17 Abs. 7 ASVG der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann (lediglich der späteste Beginnzeitpunkt ist gesetzlich normiert), ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass - mangels Möglichkeit, Beiträge insoweit leistungswirksam zu zahlen - als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, Zl. 2001/08/0181; vgl. - zu § 18a ASVG - das hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0226).Auch wenn nach Paragraph 17, Absatz 7, ASVG der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann (lediglich der späteste Beginnzeitpunkt ist gesetzlich normiert), ergibt sich aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, dass - mangels Möglichkeit, Beiträge insoweit leistungswirksam zu zahlen - als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, Zl. 2001/08/0181; vergleiche - zu Paragraph 18 a, ASVG - das hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0226).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080012.X05Im RIS seit
19.06.2013Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013