RS Vwgh 2013/5/16 2012/21/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2013
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19103000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32003R0343 Dublin-II Art19 Abs4;
32003R0343 Dublin-II Art20 Abs2;
32003R0343 Dublin-II Art3 Abs1;
AsylG 2005 §5;
EURallg;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/21/0142 E 2. August 2013 Ro 2014/21/0023 E 26. Juni 2014 2012/21/0104 E 20. Dezember 2013

Rechtssatz

Dem in Art 19 Abs 3 sowie 20 Abs 2 Dublin II Verordnung für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist angeordneten Zuständigkeitsübergang auf den Staat der Asylantragstellung bzw. der gemäß Art 3 Abs 1 legcit entstandenen Prüfpflicht Österreichs ist dadurch Rechnung zu tragen, dass eine ursprünglich (nicht fristgerecht umgesetzte) Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 von den Asylbehörden wieder aufzuheben ist. Diese Aufhebung ist unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist, auch von Amts wegen, vorzunehmen (Hinweis E 19. Juni 2008, 2007/21/0509). Das steht regelmäßig, auch wenn eine solche Aufhebung noch nicht erfolgt ist, der Schubhaftnahme eines Fremden nach § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 zur Sicherung seiner Abschiebung - zumal offen bliebe, in welchen Staat eine solche Abschiebung aktuell erfolgen könne - entgegen (Hinweis E 19. Juni 2008, 2007/21/0509).Dem in Artikel 19, Absatz 3, sowie 20 Absatz 2, Dublin römisch zwei Verordnung für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist angeordneten Zuständigkeitsübergang auf den Staat der Asylantragstellung bzw. der gemäß Artikel 3, Absatz eins, legcit entstandenen Prüfpflicht Österreichs ist dadurch Rechnung zu tragen, dass eine ursprünglich (nicht fristgerecht umgesetzte) Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG 2005 von den Asylbehörden wieder aufzuheben ist. Diese Aufhebung ist unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist, auch von Amts wegen, vorzunehmen (Hinweis E 19. Juni 2008, 2007/21/0509). Das steht regelmäßig, auch wenn eine solche Aufhebung noch nicht erfolgt ist, der Schubhaftnahme eines Fremden nach Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 zur Sicherung seiner Abschiebung - zumal offen bliebe, in welchen Staat eine solche Abschiebung aktuell erfolgen könne - entgegen (Hinweis E 19. Juni 2008, 2007/21/0509).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012210218.X02

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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