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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003R0343 Dublin-II Art19 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/21/0142 E 2. August 2013 Ro 2014/21/0023 E 26. Juni 2014 2012/21/0104 E 20. Dezember 2013Rechtssatz
Dem in Art 19 Abs 3 sowie 20 Abs 2 Dublin II Verordnung für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist angeordneten Zuständigkeitsübergang auf den Staat der Asylantragstellung bzw. der gemäß Art 3 Abs 1 legcit entstandenen Prüfpflicht Österreichs ist dadurch Rechnung zu tragen, dass eine ursprünglich (nicht fristgerecht umgesetzte) Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 von den Asylbehörden wieder aufzuheben ist. Diese Aufhebung ist unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist, auch von Amts wegen, vorzunehmen (Hinweis E 19. Juni 2008, 2007/21/0509). Das steht regelmäßig, auch wenn eine solche Aufhebung noch nicht erfolgt ist, der Schubhaftnahme eines Fremden nach § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 zur Sicherung seiner Abschiebung - zumal offen bliebe, in welchen Staat eine solche Abschiebung aktuell erfolgen könne - entgegen (Hinweis E 19. Juni 2008, 2007/21/0509).Dem in Artikel 19, Absatz 3, sowie 20 Absatz 2, Dublin römisch zwei Verordnung für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist angeordneten Zuständigkeitsübergang auf den Staat der Asylantragstellung bzw. der gemäß Artikel 3, Absatz eins, legcit entstandenen Prüfpflicht Österreichs ist dadurch Rechnung zu tragen, dass eine ursprünglich (nicht fristgerecht umgesetzte) Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG 2005 von den Asylbehörden wieder aufzuheben ist. Diese Aufhebung ist unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist, auch von Amts wegen, vorzunehmen (Hinweis E 19. Juni 2008, 2007/21/0509). Das steht regelmäßig, auch wenn eine solche Aufhebung noch nicht erfolgt ist, der Schubhaftnahme eines Fremden nach Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 zur Sicherung seiner Abschiebung - zumal offen bliebe, in welchen Staat eine solche Abschiebung aktuell erfolgen könne - entgegen (Hinweis E 19. Juni 2008, 2007/21/0509).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210218.X02Im RIS seit
18.06.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014