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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §879 Abs3;Rechtssatz
Festzuhalten ist, dass nach der Mitbenutzungsanordnung gemäß § 9 Abs. 2 TKG 2003 die Anordnungspartner einander "nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen für Schäden aus Vertragsverletzung (haften), jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit." Entgegen der Ansicht der Behörde wird damit die Haftung nicht bloß im Rahmen des gesetzlich Zulässigen eingeschränkt, sondern ein Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen, der in jedem Fall einer Vertragsverletzung - also auch wenn diese zu Personenschäden führt - gelten soll. Ein derartiger Haftungsausschluss für Personenschäden wäre aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Hinweis Urteil vom 24. März 1998, 1 Ob 400/97y, SZ 71/58) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für nicht dem Anwendungsbereich des KSchG unterliegende Rechtsgeschäfte im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB nicht verbindlich. Für die von der Behörde angeordneten Bedingungen der Mitbenutzung, die in ihrem allgemeinen Teil Geschäftsbedingungen im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB gleichen, kann nichts anderes gelten, sodass sich der Ausschluss der Haftung für Personenschäden im Falle leichter Fahrlässigkeit als rechtswidrig erweist. Der von der Behörde hervorgehobene Umstand, dass der Nutzungsgeber selbst einen weitergehenden Haftungsausschluss beantragt hat, vermag daran nichts zu ändern, auch weil sich dieser Antrag bloß auf eine Begrenzung der eigenen Haftung des Nutzungsgebers (nicht aber auch des Nutzungsberechtigten) richtete.Festzuhalten ist, dass nach der Mitbenutzungsanordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TKG 2003 die Anordnungspartner einander "nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen für Schäden aus Vertragsverletzung (haften), jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit." Entgegen der Ansicht der Behörde wird damit die Haftung nicht bloß im Rahmen des gesetzlich Zulässigen eingeschränkt, sondern ein Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen, der in jedem Fall einer Vertragsverletzung - also auch wenn diese zu Personenschäden führt - gelten soll. Ein derartiger Haftungsausschluss für Personenschäden wäre aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Hinweis Urteil vom 24. März 1998, 1 Ob 400/97y, SZ 71/58) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für nicht dem Anwendungsbereich des KSchG unterliegende Rechtsgeschäfte im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht verbindlich. Für die von der Behörde angeordneten Bedingungen der Mitbenutzung, die in ihrem allgemeinen Teil Geschäftsbedingungen im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gleichen, kann nichts anderes gelten, sodass sich der Ausschluss der Haftung für Personenschäden im Falle leichter Fahrlässigkeit als rechtswidrig erweist. Der von der Behörde hervorgehobene Umstand, dass der Nutzungsgeber selbst einen weitergehenden Haftungsausschluss beantragt hat, vermag daran nichts zu ändern, auch weil sich dieser Antrag bloß auf eine Begrenzung der eigenen Haftung des Nutzungsgebers (nicht aber auch des Nutzungsberechtigten) richtete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030004.X16Im RIS seit
03.07.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017