RS Vwgh 2013/5/23 2012/09/0108

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Veröffentlicht am 23.05.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 idF 1999/I/170;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der dem DMSG 1923 innewohnenden Zielsetzung des Schutzes von Kulturgütern folgt, dass im Fall eines Antrages gemäß § 5 DSMG 1923 die gewünschte Zerstörung oder Veränderung eines Denkmals nur dann und nur so weit erfolgen darf, als dies zur Erreichung der vom Antragsteller behaupteten, gerechtfertigten Interessen sowohl geeignet als auch im beantragten Umfang erforderlich ist (vgl. E 29. Oktober 1997, 95/09/0299; E 19. November 1997, 95/09/0325). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG 1923 insoferne dem Antragsteller (vgl. E 11. März 2011, 2010/09/0144).Aus der dem DMSG 1923 innewohnenden Zielsetzung des Schutzes von Kulturgütern folgt, dass im Fall eines Antrages gemäß Paragraph 5, DSMG 1923 die gewünschte Zerstörung oder Veränderung eines Denkmals nur dann und nur so weit erfolgen darf, als dies zur Erreichung der vom Antragsteller behaupteten, gerechtfertigten Interessen sowohl geeignet als auch im beantragten Umfang erforderlich ist vergleiche E 29. Oktober 1997, 95/09/0299; E 19. November 1997, 95/09/0325). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz DMSG 1923 insoferne dem Antragsteller vergleiche E 11. März 2011, 2010/09/0144).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090108.X03

Im RIS seit

14.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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