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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Der VwGH vertritt die Ansicht, dass im Falle eines durch die Berufungsbehörde aufgehobenen Bescheides über die Entziehung der Lenkerberechtigung eine nach Erlassung dieses Bescheides ausgesprochene Bestrafung des Betroffenen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung der Beseitigungswirkung der Aufhebung des Entziehungsbescheides widerspricht und daher rechtswidrig ist (Hinweis Erkenntnisse vom 21. April 1999, 98/03/0336, vom 17. Dezember 2004, 2004/02/0320, und vom 24. Februar 2012, 2011/02/0142). Diese Judikatur ist auf die administrative Maßnahme der Entziehung der Lenkberechtigung (bzw. auf ein Lenkverbot) zu übertragen, und zwar auch für Konstellationen, in denen die Aufhebung der Entziehung (bzw. des Lenkverbotes) für den Zeitraum, in dem das Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung (bzw. trotz Lenkverbots) stattgefunden hat, unter einem mit dem (erstmaligen) Ausspruch der administrativen Maßnahme (der Entziehung der Lenkberechtigung oder des Lenkverbotes) wegen des vermeintlichen Lenkens ohne gültige Lenkberechtigung (bzw. trotz Lenkverbots) erfolgt ist.
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110016.X01Im RIS seit
26.06.2013Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013