TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/17 2004/02/0320

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §69;
AVG §70;
FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs4 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des HK in S, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. August 2004, Zl. KUVS- 1138/5/2004, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2003 wurde dem Beschwerdeführer die für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten entzogen.

Mit ihrem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. August 2004 erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig, er habe am 16. Februar 2004 zu einer näher genannten Zeit ein dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug auf der Rosenbacherstraße aus Richtung Rosenbach kommend an einem näher umschriebenen Ort gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse gewesen sei, in die das Kraftfahrzeug falle, zumal ihm die Lenkberechtigung entzogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und § 37 Abs. 4 Z. 1 FSG verletzt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Der eingangs erwähnte Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2003 wurde mit hg. Erkenntnis vom 22. April 2004, Zl. 2004/11/0020, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit "Ersatzbescheid" vom 3. Juni 2004 hat die belangte Behörde der Berufung wegen Entziehung der Lenkberechtigung Folge gegeben und den (dort) angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben. Dieser Bescheid wurde nach der Aktenlage jedenfalls noch vor Ergehen des nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides zumindest der Erstbehörde (§ 67b Z. 1 AVG) zugestellt und damit erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/11/0239).

Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall im Wesentlichen demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/03/0336, entschieden hat. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Soweit die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1993, Zl. 92/03/0051, für ihre Ansicht hinweist, ist für sie nichts gewonnen, handelte es sich doch dort um einen anders gelagerten Sachverhalt. Zu dem von der belangten Behörde gleichfalls zitierten hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 99/02/0359, ist auszuführen, dass das dort erwähnte hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0442, im bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/03/0336, behandelt und der diesbezügliche Rechtssatz nicht aufrecht erhalten wurde. Das später ergangene Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 99/02/0359, enthält aber in dieser Hinsicht keine tragenden Gründe, sodass es im Beschwerdefall auch keines verstärkten Senates im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zl. 96/02/0086).

Der angefochtene Bescheid war sohin aus den in dem genannten Erkenntnis näher angeführten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. Dezember 2004

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020320.X00

Im RIS seit

12.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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