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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51e;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/07/0039 E 26. Jänner 2012 RS 5Stammrechtssatz
Die Unterlassung einer nach § 51e VStG erforderlichen öffentlichen, mündlichen Verhandlung stellt einen "absoluten" Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des UVS - Bescheides führt. Dies gilt auch, wenn Bf eine Amtspartei ist. Das VStG selbst differenziert nämlich in dieser Frage nicht zwischen Trägern subjektiver Rechte und Amtsparteien. Der Versuch der belBeh, in der Gegenschrift zu belegen, dass der Verfahrensmangel unwesentlich sei, ist unbeachtlich.Die Unterlassung einer nach Paragraph 51 e, VStG erforderlichen öffentlichen, mündlichen Verhandlung stellt einen "absoluten" Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des UVS - Bescheides führt. Dies gilt auch, wenn Bf eine Amtspartei ist. Das VStG selbst differenziert nämlich in dieser Frage nicht zwischen Trägern subjektiver Rechte und Amtsparteien. Der Versuch der belBeh, in der Gegenschrift zu belegen, dass der Verfahrensmangel unwesentlich sei, ist unbeachtlich.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012020104.X01Im RIS seit
10.07.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013