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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32009L0073 Gasbinnenmarkt-RL Art3 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/04/0014 E 17. September 2014Rechtssatz
Normadressat des § 124 GWG 2011 sind nach dessen Wortlaut Erdgashändler und Versorger (§ 7 Abs. 1 Z. 14 und 68 leg. cit.). Die Behörde hat die Pflichten des § 124 GWG 2011 mittels Auflage auf die Bfin als Verteilernetzbetreiber (§ 7 Abs. 1 Z. 72 leg. cit.) ausgedehnt. Dies ist deshalb nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil andernfalls die unionsrechtliche Verpflichtung des angemessenen Schutzes von schutzbedürftigen Kunden (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/73/EG) nicht wirksam umgesetzt werden könnte. Da nämlich der Verteilernetzbetreiber eine Monopolstellung hat (Hinweis E vom 28. Jänner 2008, 2007/04/0084, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien), kann dieser Schutz - Aufrechterhaltung der Gasversorgung schutzbedürftiger Kunden - nicht durch den Versorger alleine sichergestellt werden, sondern es bedarf auch der verpflichtenden Zurverfügungstellung des Verteilernetzes durch den Netzbetreiber.Normadressat des Paragraph 124, GWG 2011 sind nach dessen Wortlaut Erdgashändler und Versorger (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 14 und 68 leg. cit.). Die Behörde hat die Pflichten des Paragraph 124, GWG 2011 mittels Auflage auf die Bfin als Verteilernetzbetreiber (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 72, leg. cit.) ausgedehnt. Dies ist deshalb nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil andernfalls die unionsrechtliche Verpflichtung des angemessenen Schutzes von schutzbedürftigen Kunden (Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2009/73/EG) nicht wirksam umgesetzt werden könnte. Da nämlich der Verteilernetzbetreiber eine Monopolstellung hat (Hinweis E vom 28. Jänner 2008, 2007/04/0084, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien), kann dieser Schutz - Aufrechterhaltung der Gasversorgung schutzbedürftiger Kunden - nicht durch den Versorger alleine sichergestellt werden, sondern es bedarf auch der verpflichtenden Zurverfügungstellung des Verteilernetzes durch den Netzbetreiber.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013040024.X01Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017