Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §58 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/04/0088 E 28. Jänner 2008 2007/04/0087 E 28. Jänner 2008 2007/04/0083 E 28. Jänner 2008 2007/04/0085 E 28. Jänner 2008 2007/04/0086 E 28. Jänner 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der E GmbH & Co KG in R, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom 16. Februar 2007, Zl. K AGB G 08/06, PA 2148/07, betreffend Genehmigung von Allgemeinen Verteilernetzbedingungen gemäß § 26 Gaswirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der E GmbH & Co KG in R, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom 16. Februar 2007, Zl. K AGB G 08/06, PA 2148/07, betreffend Genehmigung von Allgemeinen Verteilernetzbedingungen gemäß Paragraph 26, Gaswirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Verteilernetz, mit dem Erdgas im Außerfern verteilt wird. Mit Schreiben vom 29. November 2006 hat sie die behördliche Genehmigung ihrer Allgemeinen Bedingungen beantragt.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Verteilernetz, mit dem Erdgas im Außerfern verteilt wird. Mit Schreiben vom 29. November 2006 hat sie die behördliche Genehmigung ihrer Allgemeinen Bedingungen beantragt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über diesen Antrag wie folgt entschieden:
"1. Die Energie-Control Kommission genehmigt gemäß § 26 Abs 1 Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl I Nr 121/2000 idF BGBl I Nr 106/2006, iVm § 16 Abs 1 Z 15 Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG), BGBl I Nr 121/2000 idF BGBl I Nr 106/2006, die von der Antragstellerin vorgelegten Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu Verteilerleitungen unter der in Spruchpunkt 2 ausgesprochenen Auflage. Diese eingereichten Allgemeinen Bedingungen als Beilage ./1 sowie ein Auszug aus der von der Energie-Control Kommission empfohlenen Fassung der Allgemeinen Bedingungen als Beilage ./2 bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides. "1. Die Energie-Control Kommission genehmigt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Gaswirtschaftsgesetz (GWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 121 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2006,, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 15, Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 121 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2006,, die von der Antragstellerin vorgelegten Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu Verteilerleitungen unter der in Spruchpunkt 2 ausgesprochenen Auflage. Diese eingereichten Allgemeinen Bedingungen als Beilage ./1 sowie ein Auszug aus der von der Energie-Control Kommission empfohlenen Fassung der Allgemeinen Bedingungen als Beilage ./2 bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.
2. Es wird die Auflage erteilt, dass die Bestimmungen des Kap III Abs 12, Kap X Abs 5 und Kap XII der von der Energie-Control Kommission empfohlenen Fassung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen in die Verteilernetzbedingungen aufgenommen werden. 2. Es wird die Auflage erteilt, dass die Bestimmungen des Kap römisch drei Absatz 12,, Kap römisch zehn Absatz 5 und Kap römisch zwölf der von der Energie-Control Kommission empfohlenen Fassung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen in die Verteilernetzbedingungen aufgenommen werden.
3. Die Genehmigung ist auf drei Jahre befristet."
Die von der Beschwerdeführerin nach dem Spruchpunkt 2. aufzunehmenden Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
"III. Anschluss an das Verteilernetz (Netzzutritt)
...
...
X. Standardtransportdienstleistungenrömisch zehn. Standardtransportdienstleistungen
...
...
XII. Qualität der Netzdienstleistungrömisch zwölf. Qualität der Netzdienstleistung
(a) - auf schriftliche Anträge auf Netzzutritt innerhalb der in III Abs (1) genannten Frist zu reagieren, (a) - auf schriftliche Anträge auf Netzzutritt innerhalb der in römisch drei Abs (1) genannten Frist zu reagieren,
(a) Anteil (in %) der Einhaltung der in Abs (1) lit (a) bis (i) genannten Standards
(b) Anzahl der Kundenanfragen zu Netzrechnungen; (c) Anzahl der durchgeführten Netzrechnungskorrekturen,
deren Mangel im Bereich des Verteilernetzbetreibers begründet liegt inklusive Prozentwert bezogen auf die Gesamtzahl der gelegten Rechnungen und der Art der Ablesung (z.B. Selbstablesung) sowie durchschnittliche Dauer der Beantwortung von Rechnungskorrekturen;
(d) Anzahl der nicht vorverständigten Versorgungsunterbrechungen im Netz des Verteilernetzbetreibers, deren Dauer, die Anzahl der betroffenen Netzbenutzer, die Netzebenen sowie die Ursache der Unterbrechung getrennt nach Eigen- oder Fremdverschulden;
(e) durchschnittliche Dauer der Beantwortung von schriftlichen Netzzutrittsanträgen gemäß III, unterteilt nach Entnehmern und Einspeisern; (e) durchschnittliche Dauer der Beantwortung von schriftlichen Netzzutrittsanträgen gemäß römisch drei, unterteilt nach Entnehmern und Einspeisern;
(f) durchschnittliche Dauer für die Beantwortung von schriftlichen Ansuchen um Erstellung von Kostenvoranschlägen.
I.2. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde zum Verfahrensgang aus, die Regulierungsbehörde habe gemeinsam mit den Marktteilnehmern eine empfohlene Fassung der Allgemeinen Bedingungen gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 E-RBG erarbeitet. Nach Abschluss dieser Vorarbeiten sei die Beschwerdeführerin eingeladen worden, ihre Allgemeinen Bedingungen auf Basis der empfohlenen Fassung einzureichen. Die Beschwerdeführerin habe die Allgemeinen Bedingungen mit Antrag vom 29. November 2006 zur Genehmigung vorgelegt. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides habe die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zwei Mal schriftlich aufgefordert, die eingereichten Allgemeinen Bedingungen in einigen Punkten abzuändern. Die mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr genehmigten und durch die Auflage ergänzten Allgemeinen Bedingungen wichen nur mehr in geringem Maße von der von der belangten Behörde empfohlenen Fassung ab. Die Zulässigkeit, Auflagen vorzuschreiben, ergebe sich aus § 26 Abs. 1 und 3 GWG. Die mit der Auflage vorgeschriebene Implementierung des Kapitels XII der empfohlenen Fassung in die Allgemeinen Bedingungen der Beschwerdeführerin sei zur Sicherung der Qualität der Netzdienstleistungen erforderlich gewesen. Netzbetreibern komme in ihrem Netzbereich bei der Verteilung von Erdgas eine natürliche Monopolstellung zu. Um die vom Gesetzgeber intendierten wettbewerbsähnlichen Verhältnisse herbeiführen zu können, sei die Festlegung verbindlicher Standards in Bezug auf Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der von den Netzbetreibern erbrachten Dienstleistungen notwendig. Darüber hinaus sei zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes ein hohes Maß an Transparenz erforderlich. Abgesehen von Kapitel XII der empfohlenen Fassung der Allgemeinen Bedingungen diene auch das mit der Auflage vorgeschriebene Kapitel X Abs. 5 der Sicherung und dem Monitoring der Qualität der Dienstleistung des Netzbetreibers. Den mit der Umsetzung dieser Auflagen verbundenen Mehraufwand der Beschwerdeführerin bezeichnete die belangte Behörde als "angemessen und verhältnismäßig". Was die vorgeschriebene Ergänzung der Allgemeinen Bedingungen durch das Kapitel III Abs. 12 betreffe, so resultiere dieser Auflagenteil aus § 26 Abs. 2 Z. 3 GWG, wonach die wechselseitigen Pflichten der Vertragspartner ausgewogen zugewiesen werden müssten.römisch eins.2. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde zum Verfahrensgang aus, die Regulierungsbehörde habe gemeinsam mit den Marktteilnehmern eine empfohlene Fassung der Allgemeinen Bedingungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, E-RBG erarbeitet. Nach Abschluss dieser Vorarbeiten sei die Beschwerdeführerin eingeladen worden, ihre Allgemeinen Bedingungen auf Basis der empfohlenen Fassung einzureichen. Die Beschwerdeführerin habe die Allgemeinen Bedingungen mit Antrag vom 29. November 2006 zur Genehmigung vorgelegt. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides habe die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zwei Mal schriftlich aufgefordert, die eingereichten Allgemeinen Bedingungen in einigen Punkten abzuändern. Die mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr genehmigten und durch die Auflage ergänzten Allgemeinen Bedingungen wichen nur mehr in geringem Maße von der von der belangten Behörde empfohlenen Fassung ab. Die Zulässigkeit, Auflagen vorzuschreiben, ergebe sich aus Paragraph 26, Absatz eins und 3 GWG. Die mit der Auflage vorgeschriebene Implementierung des Kapitels römisch zwölf der empfohlenen Fassung in die Allgemeinen Bedingungen der Beschwerdeführerin sei zur Sicherung der Qualität der Netzdienstleistungen erforderlich gewesen. Netzbetreibern komme in ihrem Netzbereich bei der Verteilung von Erdgas eine natürliche Monopolstellung zu. Um die vom Gesetzgeber intendierten wettbewerbsähnlichen Verhältnisse herbeiführen zu können, sei die Festlegung verbindlicher Standards in Bezug auf Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der von den Netzbetreibern erbrachten Dienstleistungen notwendig. Darüber hinaus sei zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes ein hohes Maß an Transparenz erforderlich. Abgesehen von Kapitel römisch zwölf der empfohlenen Fassung der Allgemeinen Bedingungen diene auch das mit der Auflage vorgeschriebene Kapitel römisch zehn Absatz 5, der Sicherung und dem Monitoring der Qualität der Dienstleistung des Netzbetreibers. Den mit der Umsetzung dieser Auflagen verbundenen Mehraufwand der Beschwerdeführerin bezeichnete die belangte Behörde als "angemessen und verhältnismäßig". Was die vorgeschriebene Ergänzung der Allgemeinen Bedingungen durch das Kapitel römisch drei Absatz 12, betreffe, so resultiere dieser Auflagenteil aus Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, GWG, wonach die wechselseitigen Pflichten der Vertragspartner ausgewogen zugewiesen werden müssten.
Die unter Spruchteil 3. ausgesprochene Befristung der Genehmigung für die Dauer von drei Jahren begründete die belangte Behörde sodann wie folgt:
"Gem § 26 Abs 1 GWG kann die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen befristet erfolgen, wobei die Befristung einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten darf. Die ausgesprochene Befristung der Genehmigung begründet sich darin, dass die hiermit bewilligten Allgemeinen Bedingungen Teil eines Gesamtsystems sind, das aus der Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die die Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, besteht (vgl § 6 Z 27 GWG). Durch die in Österreich mit 1. Oktober 2002 stattgefundene Vollliberalisierung wurden für den österreichischen Erdgasmarkt neue Wege beschritten, für die damals Erfahrungswerte gänzlich fehlten. Bisher konnten zwar bereits Erfahrungen aus der Praxis gewonnen werden, doch ist es im Hinblick auf weitere noch zu gewinnende Erfahrungen sinnvoll, diese Allgemeinen Bedingungen zu befristen, wobei ein Zeitraum von drei Jahren gerechtfertigt erscheint. Gerade bei einem komplexen Marktsystem mit einer Vielzahl verschiedener Teilnehmer und Parameter ist damit zu rechnen, dass auch in Hinkunft Bedarf bestehen wird, die Marktregeln als solche und sohin auch die einzelnen Komponenten dieser Marktregeln an die konkreten Marktgegebenheiten und an das jeweils geltende rechtliche Umfeld anzupassen. Es wird daher notwendig sein, zu einem späteren Zeitpunkt die Marktregeln und sohin auch die mit diesem Bescheid genehmigten Allgemeinen Bedingungen der Markt- und Rechtsentwicklung anzupassen, um einen funktionierenden Markt zu erzielen. Durch die Befristung wird die Kompetenz der Behörde, gem § 26 Abs 1 GWG die Betreiber von Verteilerleitungen zur Vornahme von Änderungen bzw zur Neuerstellung der Allgemeinen Bedingungen aufzufordern, nicht beschränkt.""Gem Paragraph 26, Absatz eins, GWG kann die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen befristet erfolgen, wobei die Befristung einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten darf. Die ausgesprochene Befristung der Genehmigung begründet sich darin, dass die hiermit bewilligten Allgemeinen Bedingungen Teil eines Gesamtsystems sind, das aus der Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die die Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, besteht vergleiche , Paragraph 6, Ziffer 27, GWG). Durch die in Österreich mit 1. Oktober 2002 stattgefundene Vollliberalisierung wurden für den österreichischen Erdgasmarkt neue Wege beschritten, für die damals Erfahrungswerte gänzlich fehlten. Bisher konnten zwar bereits Erfahrungen aus der Praxis gewonnen werden, doch ist es im Hinblick auf weitere noch zu gewinnende Erfahrungen sinnvoll, diese Allgemeinen Bedingungen zu befristen, wobei ein Zeitraum von drei Jahren gerechtfertigt erscheint. Gerade bei einem komplexen Marktsystem mit einer Vielzahl verschiedener Teilnehmer und Parameter ist damit zu rechnen, dass auch in Hinkunft Bedarf bestehen wird, die Marktregeln als solche und sohin auch die einzelnen Komponenten dieser Marktregeln an die konkreten Marktgegebenheiten und an das jeweils geltende rechtliche Umfeld anzupassen. Es wird daher notwendig sein, zu einem späteren Zeitpunkt die Marktregeln und sohin auch die mit diesem Bescheid genehmigten Allgemeinen Bedingungen der Markt- und Rechtsentwicklung anzupassen, um einen funktionierenden Markt zu erzielen. Durch die Befristung wird die Kompetenz der Behörde, gem Paragraph 26, Absatz eins, GWG die Betreiber von Verteilerleitungen zur Vornahme von Änderungen bzw zur Neuerstellung der Allgemeinen Bedingungen aufzufordern, nicht beschränkt."
II. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat. Die Beschwerdeführerin hat eine Replik erstattet.römisch zwei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat. Die Beschwerdeführerin hat eine Replik erstattet.
Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
II.1. Rechtsgrundlagen:römisch zwei.1. Rechtsgrundlagen:
Das Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl. I Nr. 121/2000 in der hier maßgebenden Fassung des Energie-Versorgungssicherheitsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 106/2006, lautet:Das Gaswirtschaftsgesetz (GWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, in der hier maßgebenden Fassung des Energie-Versorgungssicherheitsgesetzes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,, lautet:
"2. Abschnitt
Verteilernetzbetreiber
Pflichten der Verteilerunternehmen
§ 24. (1) Verteilerunternehmen sind verpflichtet,Paragraph 24, (1) Verteilerunternehmen sind verpflichtet,
1. die von ihnen betriebenen Anlagen nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;
2. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;
...
6. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;
7. Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen (§ 26) und den von der Energie-Control Kommission bestimmten Netztarifen zu gewähren; 7. Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen (Paragraph 26,) und den von der Energie-Control Kommission bestimmten Netztarifen zu gewähren;
...
13. ihre Allgemeinen Verteilernetzbedingungen innerhalb der Regelzone abzustimmen und zur Genehmigung durch die Energie-Control Kommission einzureichen;
...
16. die in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (§ 26 Abs. 3) festgelegten Standards bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und der Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen einzuhalten und 16. die in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (Paragraph 26, Absatz 3,) festgelegten Standards bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und der Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen einzuhalten und
17. die zur Überprüfung der Einhaltung der in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen festgelegten Standards (Z 16) erforderlichen Daten an die Energie-Control GmbH zu übermitteln sowie die diesbezüglichen Überprüfungsergebnisse zu veröffentlichen; 17. die zur Überprüfung der Einhaltung der in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen festgelegten Standards (Ziffer 16,) erforderlichen Daten an die Energie-Control GmbH zu übermitteln sowie die diesbezüglichen Überprüfungsergebnisse zu veröffentlichen;
...
Allgemeine Anschlusspflicht
§ 25. (1) Verteilerunternehmen sind verpflichtet, zu den Allgemeinen Netzbedingungen (§ 26) innerhalb ihrer Verteilergebiete mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluss an das Erdgasverteilernetz sowie die Netznutzung abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). ...Paragraph 25, (1) Verteilerunternehmen sind verpflichtet, zu den Allgemeinen Netzbedingungen (Paragraph 26,) innerhalb ihrer Verteilergebiete mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluss an das Erdgasverteilernetz sowie die Netznutzung abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). ...
Bedingungen für den Netzzugang zu Verteilerleitungen (Allgemeine Verteilernetzbedingungen)
§ 26. (1) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.Paragraph 26, (1) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.
1. die Erfüllung der dem Verteilerunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Verteilerunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;
5. sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;
6. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;
1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
Das Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung des Energie-Versorgungssicherungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 1006/2006, lautet:Das Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, in der Fassung des Energie-Versorgungssicherungsgesetzes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1006 aus 2006,, lautet:
"Aufgaben der Energie-Control Kommission
§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:Paragraph 16, (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
...
15. die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers (§ 12h GWG) und der Verteilerunternehmen (§ 26 GWG), der Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte der Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten (§ 31g GWG); 15. die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers (Paragraph 12 h, GWG) und der Verteilerunternehmen (Paragraph 26, GWG), der Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte der Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten (Paragraph 31 g, GWG);
...
Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
§ 20. (1) Sofern dieses Bundesgesetz, das ElWOG oder das GWG nichts anderes bestimmen, wendet die Energie-Control Kommission das AVG an.Paragraph 20, (1) Sofern dieses Bundesgesetz, das ElWOG oder das GWG nichts anderes bestimmen, wendet die Energie-Control Kommission das AVG an.
III.1. Die Beschwerdeführerin, die den angefochtenen Bescheid (jedenfalls in eventu) zur Gänze bekämpft, bringt vor, dass sowohl die unter Spruchpunkt 2. vorgeschriebene Auflage als auch die unter Spruchteil 3. ausgesprochene Befristung der erteilten Genehmigung rechtswidrig seien. Die Befristung habe die belangte Behörde damit begründet, dass diese im Hinblick auf den künftigen Anpassungsbedarf der Allgemeinen Bedingungen "sinnvoll" sei. Gemäß § 26 Abs. 1 GWG sei eine Befristung aber nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Vorschriften des GWG erforderlich sei. Dies treffe nicht zu, weil die Allgemeinen Bedingungen, wie die belangte Behörde selbst ausführe, nach den derzeitigen Verhältnissen genehmigungsfähig seien. Auf künftige Entwicklungen könne die belangte Behörde aber auch ohne Befristung der Allgemeinen Bedingungen reagieren, weil die Beschwerdeführerin unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 GWG auf Verlangen der belangten Behörde ohnehin verpflichtet sei, Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.römisch drei.1. Die Beschwerdeführerin, die den angefochtenen Bescheid (jedenfalls in eventu) zur Gänze bekämpft, bringt vor, dass sowohl die unter Spruchpunkt 2. vorgeschriebene Auflage als auch die unter Spruchteil 3. ausgesprochene Befristung der erteilten Genehmigung rechtswidrig seien. Die Befristung habe die belangte Behörde damit begründet, dass diese im Hinblick auf den künftigen Anpassungsbedarf der Allgemeinen Bedingungen "sinnvoll" sei. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GWG sei eine Befristung aber nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Vorschriften des GWG erforderlich sei. Dies treffe nicht zu, weil die Allgemeinen Bedingungen, wie die belangte Behörde selbst ausführe, nach den derzeitigen Verhältnissen genehmigungsfähig seien. Auf künftige Entwicklungen könne die belangte Behörde aber auch ohne Befristung der Allgemeinen Bedingungen reagieren, weil die Beschwerdeführerin unter den Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 3, GWG auf Verlangen der belangten Behörde ohnehin verpflichtet sei, Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.
Schon mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/05/0072, eine Befristung der Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum (Strom-)Übertragungsnetz für unzulässig gehalten, weil das im damaligen Beschwerdefall maßgebende Gesetz (OÖ. ElWOG) die Vorschreibung einer derartigen Nebenbestimmung nicht vorgesehen hat. Gleichzeitig wurde in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass auch die Zweckmäßigkeitserwägungen der belangten Behörde, sie müsse die Möglichkeit haben, gewonnene Erfahrungen in neue Allgemeine Bedingungen einfließen zu lassen, eine Befristung der Genehmigung deshalb nicht rechtfertigen, weil der Gesetzgeber für die Weiterentwicklung der genehmigten Allgemeinen Bedingungen legistisch in der Weise Vorsorge getroffen habe, als die Behörde vom Netzbetreiber ohnehin Änderungen der Allgemeinen Bedingungen verlangen kann.
Das im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende GWG sieht zwar eine Befristung der Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für die Verteilung von Erdgas in § 26 Abs. 1 leg. cit. ausdrücklich vor, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass die Befristung zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Auch im GWG hat der Gesetzgeber ausdrücklich normiert, dass Betreiber von Verteilernetzen, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes nötig ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen haben (§ 26 Abs. 3 vierter Satz leg. cit.). Die gegenständliche Befristung, die nach den Ausführungen der belangten Behörde bloß die Möglichkeit schaffen soll, die Allgemeinen Bedingungen an eine künftige, geänderte Markt- und Rechtslage anzupassen, ist daher nicht erforderlich und somit rechtswidrig.Das im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende GWG sieht zwar eine Befristung der Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für die Verteilung von Erdgas in Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. ausdrücklich vor, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass die Befristung zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Auch im GWG hat der Gesetzgeber ausdrücklich normiert, dass Betreiber von Verteilernetzen, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes nötig ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen haben (Paragraph 26, Absatz 3, vierter Satz leg. cit.). Die gegenständliche Befristung, die nach den Ausführungen der belangten Behörde bloß die Möglichkeit schaffen soll, die Allgemeinen Bedingungen an eine künftige, geänderte Markt- und Rechtslage anzupassen, ist daher nicht erforderlich und somit rechtswidrig.
Die Rechtswidrigkeit des Spruchteiles 3. bewirkt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des gesamten angefochtenen Bescheides, weil die Befristung von der Bewilligung nicht getrennt werden kann (vgl. abermals das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2002/05/0072, und den hg. Beschluss vom 26. Februar 2003, Zl. 2003/04/0026).Die Rechtswidrigkeit des Spruchteiles 3. bewirkt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des gesamten angefochtenen Bescheides, weil die Befristung von der Bewilligung nicht getrennt werden kann vergleiche , abermals das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2002/05/0072, und den hg. Beschluss vom 26. Februar 2003, Zl. 2003/04/0026).
III.2. Der vorliegende Beschwerdefall gibt Anlass, für das fortgesetzte Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen auf Folgendes hinzuweisen:römisch drei.2. Der vorliegende Beschwerdefall gibt Anlass, für das fortgesetzte Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen auf Folgendes hinzuweisen:
III.2.1. Wie bereits erwähnt, wendet sich die Beschwerde auch gegen Spruchteil 2. des angefochtenen Bescheides, und zwar einerseits im Wesentlichen mit den Argument, die mit diesem Spruchpunkt vorgeschriebene Auflage modifiziere die von der Beschwerdeführerin eingereichten Allgemeinen Bedingungen und damit den Hauptinhalt ihres Antrages und sei daher in unzulässiger Weise "projektsändernd". Andererseits sei die vorgeschriebene Auflage weder zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich (§ 26 Abs. 1 GWG) noch zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes (§ 26 Abs. 3 leg. cit.). Die letztgenannte Bestimmung lasse eine Auflage nur zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der Gaslieferung, nicht aber im Bereich der Gasverteilung zu, weil dem Verteilerunternehmen (im Hinblick darauf, dass es im jeweiligen Versorgungsgebiet regelmäßig nur ein Verteilernetz gebe) jedenfalls Monopolstellung zukomme. Die belangte Behörde hätte die Auflage daher nur vorschreiben dürfen, wenn die eingereichten Allgemeinen Bedingungen den Wettbewerb zwischen den Gaslieferanten behinderten, was die belangte Behörde aber nicht dargelegt habe.römisch drei.2.1. Wie bereits erwähnt, wendet sich die Beschwerde auch gegen Spruchteil 2. des angefochtenen Bescheides, und zwar einerseits im Wesentlichen mit den Argument, die mit diesem Spruchpunkt vorgeschriebene Auflage modifiziere die von der Beschwerdeführerin eingereichten Allgemeinen Bedingungen und damit den Hauptinhalt ihres Antrages und sei daher in unzulässiger Weise "projektsändernd". Andererseits sei die vorgeschriebene Auflage weder zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich (Paragraph 26, Absatz eins, GWG) noch zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes (Paragraph 26, Absatz 3, leg. cit.). Die letztgenannte Bestimmung lasse eine Auflage nur zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der Gaslieferung, nicht aber im Bereich der Gasverteilung zu, weil dem Verteilerunternehmen (im Hinblick darauf, dass es im jeweiligen Versorgungsgebiet regelmäßig nur ein Verteilernetz gebe) jedenfalls Monopolstellung zukomme. Die belangte Behörde hätte die Auflage daher nur vorschreiben dürfen, wenn die eingereichten Allgemeinen Bedingungen den Wettbewerb zwischen den Gaslieferanten behinderten, was die belangte Behörde aber nicht dargelegt habe.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst auf den eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 3 dritter Satz GWG zu verweisen, der "zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes" die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen betreffend "Netzdienstleistungen" vorsieht. Auch wenn der Gesetzgeber beim Ziel eines wettbewerbsorientierten Marktes offenbar den Markt der Erdgaslieferanten vor Augen hatte (auch die Gesetzesmaterialien führen aus, dass die Dienstleistung der Gasverteilung in nur sehr eingeschränktem Umfang dem Wettbewerb unterliegt und sohin Monopolcharakter behält: siehe die Erläuterungen zu § 19 der Stammfassung des GWG, RV 66 BlgNR XXI. GP, als Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 26 GWG, wiedergeben in Schanda, Energierecht,Zu diesem Vorbringen ist zunächst auf den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 3, dritter Satz GWG zu verweisen, der "zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes" die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen betreffend "Netzdienstleistungen" vorsieht. Au