RS Vwgh 2013/6/12 2011/04/0169

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Veröffentlicht am 12.06.2013
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Allfällige Rechtswidrigkeiten einer bestandsfesten Entscheidung dürfen von der Vergabekontrollbehörde im Rahmen der Nachprüfung einer späteren Auftraggeberentscheidung nicht aufgegriffen werden (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das zum Verhandlungsverfahren ergangene E vom 1. Oktober 2008, 2005/04/0204, mwN). Die Fristgebundenheit von Nachprüfungsanträgen wäre nämlich sinnlos, könnte die Vergabekontrollbehörde eine unanfechtbar gewordene (bestandsfeste) Entscheidung des Auftraggebers im Rahmen der Nachprüfung von auf dieser Entscheidung aufbauenden Entscheidungen des Auftraggebers überprüfen (vgl. das E vom 7. November 2005, 2003/04/0135, mwN unter anderem auch auf Rechtsprechung des EuGH; vgl im Übrigen zur ständigen hg. Rechtsprechung zur Bestandskraft das E vom 7. September 2009, 2007/04/0090).Allfällige Rechtswidrigkeiten einer bestandsfesten Entscheidung dürfen von der Vergabekontrollbehörde im Rahmen der Nachprüfung einer späteren Auftraggeberentscheidung nicht aufgegriffen werden vergleiche aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das zum Verhandlungsverfahren ergangene E vom 1. Oktober 2008, 2005/04/0204, mwN). Die Fristgebundenheit von Nachprüfungsanträgen wäre nämlich sinnlos, könnte die Vergabekontrollbehörde eine unanfechtbar gewordene (bestandsfeste) Entscheidung des Auftraggebers im Rahmen der Nachprüfung von auf dieser Entscheidung aufbauenden Entscheidungen des Auftraggebers überprüfen vergleiche das E vom 7. November 2005, 2003/04/0135, mwN unter anderem auch auf Rechtsprechung des EuGH; vergleiche im Übrigen zur ständigen hg. Rechtsprechung zur Bestandskraft das E vom 7. September 2009, 2007/04/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011040169.X01

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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