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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Überprüfung der sog. "Verbringung" des Kranken in die Anstalt (§ 8 UbG) und die damit allenfalls im Zusammenhang stehende Vorführung zum Amtsarzt (§ 9 UbG) unterliegen als Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt der Kontrolle durch den unabhängigen Verwaltungssenat (Hinweis E vom 26. Juni 1997, 94/11/0340, mwN), wohingegen die Überprüfung der Aufnahme in die Anstalt (§ 10 UbG) und der Zulässigkeit der Anhaltung gemäß § 18 UbG dem Gericht obliegt (Hinweis E vom 18. Jänner 2000, 99/11/0345, mwN).Die Überprüfung der sog. "Verbringung" des Kranken in die Anstalt (Paragraph 8, UbG) und die damit allenfalls im Zusammenhang stehende Vorführung zum Amtsarzt (Paragraph 9, UbG) unterliegen als Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt der Kontrolle durch den unabhängigen Verwaltungssenat (Hinweis E vom 26. Juni 1997, 94/11/0340, mwN), wohingegen die Überprüfung der Aufnahme in die Anstalt (Paragraph 10, UbG) und der Zulässigkeit der Anhaltung gemäß Paragraph 18, UbG dem Gericht obliegt (Hinweis E vom 18. Jänner 2000, 99/11/0345, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110161.X01Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017