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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §98 Abs3;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof selbst keine Beweismittel zu würdigen und kann eine Fehlerhaftigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nur dann aufgreifen, wenn diese zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung des Sachverhaltes angenommen hat. Es obliegt also dem Verwaltungsgerichtshof in den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangte, insbesondere zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind. Somit wird also vom Verwaltungsgerichtshof geprüft, ob das Ergebnis der von der Behörde durchgeführten Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht und die Sachverhaltsannahme der Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurde. Schlüssig ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entspricht. Für eine schlüssige Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt. Ob der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, dass z.B. eine dem Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Vorbringen den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. die bei Fellner, Finanzstrafgesetz II, § 98 Rz 17 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Nach der Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof selbst keine Beweismittel zu würdigen und kann eine Fehlerhaftigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nur dann aufgreifen, wenn diese zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung des Sachverhaltes angenommen hat. Es obliegt also dem Verwaltungsgerichtshof in den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangte, insbesondere zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind. Somit wird also vom Verwaltungsgerichtshof geprüft, ob das Ergebnis der von der Behörde durchgeführten Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht und die Sachverhaltsannahme der Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurde. Schlüssig ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entspricht. Für eine schlüssige Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt. Ob der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, dass z.B. eine dem Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Vorbringen den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen vergleiche die bei Fellner, Finanzstrafgesetz römisch zwei, Paragraph 98, Rz 17 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160111.X01Im RIS seit
16.07.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013