RS Vwgh 2013/6/20 2012/06/0050

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Veröffentlicht am 20.06.2013
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §17;
BauO Krnt 1996 §21 Abs2 idF 2009/016;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall fand eine inhaltliche Überprüfung statt, ob ein Versagungsgrund einer weiteren Verlängerung der Baubewilligung entgegensteht. Sofern die Nachbarn eine allfällige Änderung der Sach- und Rechtslage darin erkennen wollen, dass sich das bewilligte Bauvorhaben mangels bestehender Förderungsmittel nicht verwirklichen lasse, ist ihnen zu entgegnen, dass die Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nur zu prüfen haben, ob das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften entspricht (Hinweis E vom 29. Jänner 2008, 2006/05/0297). Ob dem Bauvorhaben für dessen Verwirklichung auch Förderungsmittel zur Verfügung stehen, ist hingegen nicht Gegenstand einer Prüfung im Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung nach der Krnt BauO 1996.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060050.X04

Im RIS seit

10.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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