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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall fand eine inhaltliche Überprüfung statt, ob ein Versagungsgrund einer weiteren Verlängerung der Baubewilligung entgegensteht. Sofern die Nachbarn eine allfällige Änderung der Sach- und Rechtslage darin erkennen wollen, dass sich das bewilligte Bauvorhaben mangels bestehender Förderungsmittel nicht verwirklichen lasse, ist ihnen zu entgegnen, dass die Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nur zu prüfen haben, ob das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften entspricht (Hinweis E vom 29. Jänner 2008, 2006/05/0297). Ob dem Bauvorhaben für dessen Verwirklichung auch Förderungsmittel zur Verfügung stehen, ist hingegen nicht Gegenstand einer Prüfung im Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung nach der Krnt BauO 1996.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060050.X04Im RIS seit
10.07.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013