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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §20 Abs1 Z3a idF 2012/I/120;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/09/0039Rechtssatz
Der "dienstrechtliche Amtsverlust" gemäß der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, bringt ab 2013 ein klares Unwerturteil des Gesetzgebers zum Ausdruck: Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3a BDG 1979 idF dieser mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Novelle wird das Dienstverhältnis eines Beamten durch eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB von Gesetzes wegen aufgelöst ("dienstrechtlicher Amtsverlust"), und zwar unabhängig vom Strafausmaß. Diese Regelung wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage damit begründet, dass strafgerichtliche Verurteilungen wegen dieser Straftaten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden Beamtinnen und Beamten und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv schädigten, dass es zu seiner Wiederherstellung einer sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf (vgl. 2003 BlgNR 24. GP 6). Liegt aber eine derartige Schwere der Dienstpflichtverletzung (§ 43 Abs 2 BDG 1979 iVm § 207a Abs 3a StGB - neben der Schwere des Tatbildes auch: sehr große Zahl an Zugriffen mit einer sehr hohen Zahl an Bilddateien während eines langen Tatzeitraumes von einem Jahr) vor, dann ist es nicht rechtswidrig, dass aus generalpräventiven Gründen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wird, unabhängig davon, ob bei anderer zeitlicher Lagerung auf Grund der genannten Gesetzesnovelle die Auflösung des Dienstverhältnisses nunmehr ex lege einträte.Der "dienstrechtliche Amtsverlust" gemäß der Dienstrechts-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, bringt ab 2013 ein klares Unwerturteil des Gesetzgebers zum Ausdruck: Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, BDG 1979 in der Fassung dieser mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Novelle wird das Dienstverhältnis eines Beamten durch eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92, 201 bis 217, 312 und 312 a StGB von Gesetzes wegen aufgelöst ("dienstrechtlicher Amtsverlust"), und zwar unabhängig vom Strafausmaß. Diese Regelung wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage damit begründet, dass strafgerichtliche Verurteilungen wegen dieser Straftaten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden Beamtinnen und Beamten und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv schädigten, dass es zu seiner Wiederherstellung einer sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf vergleiche 2003 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 6). Liegt aber eine derartige Schwere der Dienstpflichtverletzung (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 207 a, Absatz 3 a, StGB - neben der Schwere des Tatbildes auch: sehr große Zahl an Zugriffen mit einer sehr hohen Zahl an Bilddateien während eines langen Tatzeitraumes von einem Jahr) vor, dann ist es nicht rechtswidrig, dass aus generalpräventiven Gründen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wird, unabhängig davon, ob bei anderer zeitlicher Lagerung auf Grund der genannten Gesetzesnovelle die Auflösung des Dienstverhältnisses nunmehr ex lege einträte.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090038.X06Im RIS seit
31.07.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014