Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs2;Rechtssatz
Der Beschäftigte hat seine Tätigkeit in den Betriebsräumlichkeiten der beschäftigenden Partei mit deren Betriebsmitteln und im Wesentlichen zu den üblichen Betriebszeiten ausgeübt, in denen auch der Vertreter der beschäftigenden Partei und andere Teammitglieder anwesend waren. Der Beschäftigte konnte zwar den Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen, die Arbeitserbringung orientierte sich aber - insbesondere in Anbetracht der von der beschäftigenden Partei angestrebten Koordinierung der Tätigkeiten der Teammitglieder, zB um bei Unklarheiten Rücksprache zu treffen - im Kern an ihren betrieblichen Bedürfnissen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0202, vom 10. Juni 2009, Zl. 2006/08/0177, und vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0012). Damit liegen charakteristische Umstände vor, die in typischer Betrachtungsweise die Einbindung in die betriebliche Organisation der beschäftigenden Partei ergeben. Ob der Beschäftigte aus zivilrechtlicher Sicht verpflichtet war, seine Tätigkeit tatsächlich in der festgestellten Weise auszuüben (die beschäftigende Partei behauptet, er hätte auch an anderen Orten zu anderen Zeiten mit anderen Betriebsmitteln arbeiten dürfen), ist wegen der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a Abs. 1 ASVG) nicht relevant. Entscheidend ist (wie im Übrigen auch bei Tätigkeiten iSd § 4 Abs. 4 ASVG, vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0107) die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes.Der Beschäftigte hat seine Tätigkeit in den Betriebsräumlichkeiten der beschäftigenden Partei mit deren Betriebsmitteln und im Wesentlichen zu den üblichen Betriebszeiten ausgeübt, in denen auch der Vertreter der beschäftigenden Partei und andere Teammitglieder anwesend waren. Der Beschäftigte konnte zwar den Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen, die Arbeitserbringung orientierte sich aber - insbesondere in Anbetracht der von der beschäftigenden Partei angestrebten Koordinierung der Tätigkeiten der Teammitglieder, zB um bei Unklarheiten Rücksprache zu treffen - im Kern an ihren betrieblichen Bedürfnissen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0202, vom 10. Juni 2009, Zl. 2006/08/0177, und vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0012). Damit liegen charakteristische Umstände vor, die in typischer Betrachtungsweise die Einbindung in die betriebliche Organisation der beschäftigenden Partei ergeben. Ob der Beschäftigte aus zivilrechtlicher Sicht verpflichtet war, seine Tätigkeit tatsächlich in der festgestellten Weise auszuüben (die beschäftigende Partei behauptet, er hätte auch an anderen Orten zu anderen Zeiten mit anderen Betriebsmitteln arbeiten dürfen), ist wegen der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG) nicht relevant. Entscheidend ist (wie im Übrigen auch bei Tätigkeiten iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0107) die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080079.X04Im RIS seit
09.08.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013