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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §412 Abs6 idF 1993/335;Rechtssatz
Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 412 Abs. 6 ASVG idF BGBl. Nr. 411/1996 reicht es aus, dass der Einspruch entweder erfolgversprechend ist oder dass das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist (vgl. in diesem Sinn - zur insofern übereinstimmenden Fassung BGBl. Nr. 335/1993 - auch das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1994, Zl. 94/08/0039). Somit genügt es für die Versagung der aufschiebenden Wirkung nicht, dass nur eine der beiden Voraussetzungen verneint wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2010, Zl. 2007/08/0159, in dem die Verneinung der Voraussetzung des § 412 Abs. 6 Z 2 ASVG unbeanstandet blieb, die mangelhaft begründete Verneinung der Voraussetzung des § 412 Abs. 6 Z 1 ASVG aber zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führte).Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 412, Absatz 6, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, reicht es aus, dass der Einspruch entweder erfolgversprechend ist oder dass das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist vergleiche in diesem Sinn - zur insofern übereinstimmenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, - auch das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1994, Zl. 94/08/0039). Somit genügt es für die Versagung der aufschiebenden Wirkung nicht, dass nur eine der beiden Voraussetzungen verneint wird vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2010, Zl. 2007/08/0159, in dem die Verneinung der Voraussetzung des Paragraph 412, Absatz 6, Ziffer 2, ASVG unbeanstandet blieb, die mangelhaft begründete Verneinung der Voraussetzung des Paragraph 412, Absatz 6, Ziffer eins, ASVG aber zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080061.X01Im RIS seit
09.08.2013Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014