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23/04 ExekutionsordnungNorm
ASVG §410 Abs1 Z7;Rechtssatz
Der Feststellungsantrag im Hinblick auf die Einforderungsverjährung bereits rechtskräftig vorgeschriebener Beitragsschulden steht auch vor Einleitung der Exekution zur Verfügung (vergleichbar der bis zur Einleitung der Exekution zulässigen negativen Feststellungsklage wegen eines in § 35 EO genannten Grundes; s. dazu Jakusch in Angst, § 35 EO Rz 8, sowie Angst/Jakusch/Mohr, EO15 (2012) 171).Der Feststellungsantrag im Hinblick auf die Einforderungsverjährung bereits rechtskräftig vorgeschriebener Beitragsschulden steht auch vor Einleitung der Exekution zur Verfügung (vergleichbar der bis zur Einleitung der Exekution zulässigen negativen Feststellungsklage wegen eines in Paragraph 35, EO genannten Grundes; s. dazu Jakusch in Angst, Paragraph 35, EO Rz 8, sowie Angst/Jakusch/Mohr, EO15 (2012) 171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080036.X02Im RIS seit
09.08.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017