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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §30 Abs1;Rechtssatz
§ 30 Abs. 2 BSVG sieht vor, dass die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen den Beitrag nach Abs. 6 (unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 letzter Satz) schulden. In den Erläuterungen (785 BlgNR 24. GP, 11) wird hiezu zwar ausgeführt, es werde (lediglich) klargestellt, wer in den Fällen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a BSVG Beitragsschuldner sei. § 30 Abs. 1 BSVG bezieht sich aber offenkundig (samt dem dort geregelten Beitragssatz von 1,9 vH) nur auf den Betriebsführer, nicht aber auf den Gesellschafter einer KG. Demnach besteht aber für den gesonderten Betrieb der KG eine - von der übrigen Pflichtversicherung des Komplementärs - unabhängige Beitragsgrundlage (und Beitragssatz) in der Unfallversicherung nach § 30 Abs. 6 BSVG.Paragraph 30, Absatz 2, BSVG sieht vor, dass die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen den Beitrag nach Absatz 6, (unter entsprechender Anwendung des Absatz eins, letzter Satz) schulden. In den Erläuterungen (785 BlgNR 24. GP, 11) wird hiezu zwar ausgeführt, es werde (lediglich) klargestellt, wer in den Fällen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, BSVG Beitragsschuldner sei. Paragraph 30, Absatz eins, BSVG bezieht sich aber offenkundig (samt dem dort geregelten Beitragssatz von 1,9 vH) nur auf den Betriebsführer, nicht aber auf den Gesellschafter einer KG. Demnach besteht aber für den gesonderten Betrieb der KG eine - von der übrigen Pflichtversicherung des Komplementärs - unabhängige Beitragsgrundlage (und Beitragssatz) in der Unfallversicherung nach Paragraph 30, Absatz 6, BSVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080064.X05Im RIS seit
09.08.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013