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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §118b;Rechtssatz
§ 118b BSVG sieht eine Beitragserstattung in der Pensionsversicherung (unter näher genannten Voraussetzungen) vor, wenn in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründenden Erwerbstätigkeiten oder bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründenden Erwerbstätigkeiten die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit überschreitet. Voraussetzung sowohl für eine "Differenzvorschreibung" nach § 33a BSVG als auch für eine Beitragserstattung nach § 118b BSVG ist demnach, dass der nach dem BSVG Pflichtversicherte auch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und (oder) nach dem GSVG begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/08/0332).Paragraph 118 b, BSVG sieht eine Beitragserstattung in der Pensionsversicherung (unter näher genannten Voraussetzungen) vor, wenn in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründenden Erwerbstätigkeiten oder bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründenden Erwerbstätigkeiten die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit überschreitet. Voraussetzung sowohl für eine "Differenzvorschreibung" nach Paragraph 33 a, BSVG als auch für eine Beitragserstattung nach Paragraph 118 b, BSVG ist demnach, dass der nach dem BSVG Pflichtversicherte auch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und (oder) nach dem GSVG begründet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/08/0332).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080063.X02Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013