RS Vwgh 2013/6/25 2011/09/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0064 E 15. Dezember 2011 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Lösung der Frage, ob es sich bei einer Sache um ein Denkmal iSd § 1 Abs. 1 DMSG 1923 handelt, und ob dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, dass es sich also gemäß § 1 Abs. 2 DMSG 1923 um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend, wobei insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen ist. Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung und jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG 1923 näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. E 15. September 2004, 2003/09/0010).Für die Lösung der Frage, ob es sich bei einer Sache um ein Denkmal iSd Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923 handelt, und ob dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, dass es sich also gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DMSG 1923 um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend, wobei insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen ist. Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung und jener Dokumentationscharakter iSd Paragraph eins, Absatz 2, DMSG 1923 näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist vergleiche E 15. September 2004, 2003/09/0010).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011090178.X03

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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