RS Vwgh 2013/6/25 2011/09/0098

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Veröffentlicht am 25.06.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs3 litd;
VStG §51g Abs3 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Setzt sich die Behörde nicht mit vorliegenden widersprechenden Beweisen auseinander und kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nach, so liegt eine Verletzung des Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK vor (vgl. EGMR, Große Kammer, Al-Khawaja und Tahery gegen das Vereinigte Königreich, 26766/05, 22228/06, 15. Dezember 2011; E 6. März 2008, 2007/09/0232).Setzt sich die Behörde nicht mit vorliegenden widersprechenden Beweisen auseinander und kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nach, so liegt eine Verletzung des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK vor vergleiche EGMR, Große Kammer, Al-Khawaja und Tahery gegen das Vereinigte Königreich, 26766/05, 22228/06, 15. Dezember 2011; E 6. März 2008, 2007/09/0232).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011090098.X08

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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