RS Vwgh 2013/6/25 2011/09/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2013
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1;
MRK Art6 Abs3 litd;
VStG §51g Abs3 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/09/0243 E 29. Jänner 2009 RS 3 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Zwar ist es grundsätzlich nicht in jedem Fall mit Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 3 lit. d MRK unvereinbar, wenn in einer mündlichen Verhandlung aus einem anderen Verfahren gewonnene Aussagen verlesen werden, auf die die Entscheidung in der Folge Bezug nimmt. In der Verwertung dieser Aussagen müssen jedoch die Verteidigungsrechte beachtet werden. In der Regel verlangen diese Rechte, dass der Angeklagte eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, die Glaubwürdigkeit eines gegen ihn aussagenden Zeugen grundsätzlich in Frage zu stellen, sei es in dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge die Aussage ablegt, sei es zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens (Hinweis E VfGH 19. Juni 2002, B 1404/01, VfSlg 16554/2002). (Hier: Die maßgeblichen Zeugenaussagen der Ausländer wurden in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verfahren anlässlich einer nichtöffentlichen Vernehmung durch die zuständige Zollbehörde abgegeben, bei der der Bf nicht anwesend war. Ihm war auf diese Weise jegliche Möglichkeit genommen, diese Zeugen in einer kontradiktorischen mündlichen Verhandlung zu befragen, auf deren Aussagen sich die belangte Behörde aber in der Folge bei der Feststellung des von ihr als entscheidungserheblich erachteten Sachverhalts nach der Begründung des nunmehr angefochtenen Ersatzbescheides ausschließlich gestützt hat.)Zwar ist es grundsätzlich nicht in jedem Fall mit Artikel 6, Absatz eins, oder Absatz 3, Litera d, MRK unvereinbar, wenn in einer mündlichen Verhandlung aus einem anderen Verfahren gewonnene Aussagen verlesen werden, auf die die Entscheidung in der Folge Bezug nimmt. In der Verwertung dieser Aussagen müssen jedoch die Verteidigungsrechte beachtet werden. In der Regel verlangen diese Rechte, dass der Angeklagte eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, die Glaubwürdigkeit eines gegen ihn aussagenden Zeugen grundsätzlich in Frage zu stellen, sei es in dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge die Aussage ablegt, sei es zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens (Hinweis E VfGH 19. Juni 2002, B 1404/01, VfSlg 16554/2002). (Hier: Die maßgeblichen Zeugenaussagen der Ausländer wurden in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verfahren anlässlich einer nichtöffentlichen Vernehmung durch die zuständige Zollbehörde abgegeben, bei der der Bf nicht anwesend war. Ihm war auf diese Weise jegliche Möglichkeit genommen, diese Zeugen in einer kontradiktorischen mündlichen Verhandlung zu befragen, auf deren Aussagen sich die belangte Behörde aber in der Folge bei der Feststellung des von ihr als entscheidungserheblich erachteten Sachverhalts nach der Begründung des nunmehr angefochtenen Ersatzbescheides ausschließlich gestützt hat.)

Schlagworte

Allgemein Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011090098.X06

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten