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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §2 Abs2 litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/09/0070 E 5. September 2013Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/09/0128 E 28. Februar 2012 RS 5Stammrechtssatz
Muss der Ausländer ein Fahrzeug - das als wesentliches Betriebsmittel im engeren Sinne anzusehen ist - selbst bereitstellen, da die Aufgabe des Ausländers nicht anders als durch die Beistellung und den Betrieb eines Kraftfahrzeuges erfüllt werden kann, so ist dieser Umstand als ein wesentliches, gegen das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG sprechendes Moment anzusehen (Hinweis E 18. Oktober 2000, 99/09/0011; E 24. März 2004, 2002/09/0095).Muss der Ausländer ein Fahrzeug - das als wesentliches Betriebsmittel im engeren Sinne anzusehen ist - selbst bereitstellen, da die Aufgabe des Ausländers nicht anders als durch die Beistellung und den Betrieb eines Kraftfahrzeuges erfüllt werden kann, so ist dieser Umstand als ein wesentliches, gegen das Vorliegen einer Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG sprechendes Moment anzusehen (Hinweis E 18. Oktober 2000, 99/09/0011; E 24. März 2004, 2002/09/0095).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090065.X10Im RIS seit
30.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013