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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1;Rechtssatz
Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat bedarf es nicht in allen Fällen der Angabe des Tatortes (vgl. - zur Unterlassung einer Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG - das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0224, mwN). Auch im hier vorliegenden Fall bedurfte es keiner näheren Angaben zum Tatort (Sitz des zuständigen Versicherungsträgers), da der Beschuldigte auch ohne diese Angaben in der Lage war, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten; auch eine weitere Bestrafung scheidet aus. [Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe es als Geschäftsführer einer bestimmten GmbH zu vertreten, dass diese insgesamt zwanzig näher bestimmte Dienstnehmer beschäftigt habe, ohne diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Dem Beschuldigten wurde deshalb jeweils die Verletzung von § 33 Abs. 2 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG zur Last gelegt. Über ihn wurden zwanzig Geldstrafen in Höhe von je EUR 2.180,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 4 Tage) verhängt.]Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat bedarf es nicht in allen Fällen der Angabe des Tatortes vergleiche - zur Unterlassung einer Auskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG - das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0224, mwN). Auch im hier vorliegenden Fall bedurfte es keiner näheren Angaben zum Tatort (Sitz des zuständigen Versicherungsträgers), da der Beschuldigte auch ohne diese Angaben in der Lage war, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten; auch eine weitere Bestrafung scheidet aus. [Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe es als Geschäftsführer einer bestimmten GmbH zu vertreten, dass diese insgesamt zwanzig näher bestimmte Dienstnehmer beschäftigt habe, ohne diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Dem Beschuldigten wurde deshalb jeweils die Verletzung von Paragraph 33, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zur Last gelegt. Über ihn wurden zwanzig Geldstrafen in Höhe von je EUR 2.180,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 4 Tage) verhängt.]
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080374.X01Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013