Index
50/01 GewerbeordnungNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei dem von der Einstellerin der Pferde produzierten und für das Einstellen der Pferde verwendeten Stroh und Heu handelt es sich um Betriebsmittel für die Nebentätigkeit. Diese Verwendung eigener Erzeugnisse aus der Urproduktion im Rahmen des Nebenbetriebs kann nicht mit dem direkten Verkauf der Erzeugnisse - dessen Erträge in der Beitragsgrundlage nach dem Einheitswert erfasst wären - gleichgesetzt werden, schließlich entsteht gerade durch die Verwendung des Strohs und Heus im Rahmen des Nebenbetriebs die für eine Weiterverarbeitung eigener Erzeugnisse typische Wertschöpfung, die eine Einbeziehung der Erträge aus dem Nebenbetrieb in eine eigene Beitragsgrundlage neben jener aus dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb sachlich rechtfertigt, zumal diese Wertschöpfung bei der Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere seiner Tierhaltung, keine Berücksichtigung findet (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl 2004/08/0046).Bei dem von der Einstellerin der Pferde produzierten und für das Einstellen der Pferde verwendeten Stroh und Heu handelt es sich um Betriebsmittel für die Nebentätigkeit. Diese Verwendung eigener Erzeugnisse aus der Urproduktion im Rahmen des Nebenbetriebs kann nicht mit dem direkten Verkauf der Erzeugnisse - dessen Erträge in der Beitragsgrundlage nach dem Einheitswert erfasst wären - gleichgesetzt werden, schließlich entsteht gerade durch die Verwendung des Strohs und Heus im Rahmen des Nebenbetriebs die für eine Weiterverarbeitung eigener Erzeugnisse typische Wertschöpfung, die eine Einbeziehung der Erträge aus dem Nebenbetrieb in eine eigene Beitragsgrundlage neben jener aus dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb sachlich rechtfertigt, zumal diese Wertschöpfung bei der Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere seiner Tierhaltung, keine Berücksichtigung findet vergleiche dazu das hg Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl 2004/08/0046).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080224.X03Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013