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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34 Abs3;Rechtssatz
In der hg. Rechtsprechung zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 wurde - beginnend mit dem Erkenntnis vom 7. August 2001, 97/14/0068, VwSlg 7640 F/2001, - an Judikatur zu § 34 Abs. 3 EStG 1972 angeknüpft und auch für den (bloßen) Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 die "Zwangsläufigkeit" im Sinne einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht zur Finanzierung der auswärtigen Berufsausbildung angesprochen (vgl. in diesem Sinn - den Anspruch auf den Pauschbetrag jeweils verneinend - vor allem noch das Erkenntnis vom 26. Mai 2004, 2000/14/0207, das auf die "Sittenordnung" Bezug nehmende Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2003/15/0058, VwSlg 7995 F/2004, und das Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2008/15/0169, wonach die in § 34 Abs. 8 EStG 1988 enthaltene Ausnahme von Abs. 7 von einer "weiteren" Voraussetzung abhänge; zuletzt ohne fallbezogene Verneinung des Anspruchs die Erkenntnisse vom 22. November 2012, 2010/15/0069, und vom 25. April 2013, 2010/15/0099).In der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 wurde - beginnend mit dem Erkenntnis vom 7. August 2001, 97/14/0068, VwSlg 7640 F/2001, - an Judikatur zu Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1972 angeknüpft und auch für den (bloßen) Pauschbetrag gemäß Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 die "Zwangsläufigkeit" im Sinne einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht zur Finanzierung der auswärtigen Berufsausbildung angesprochen vergleiche in diesem Sinn - den Anspruch auf den Pauschbetrag jeweils verneinend - vor allem noch das Erkenntnis vom 26. Mai 2004, 2000/14/0207, das auf die "Sittenordnung" Bezug nehmende Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2003/15/0058, VwSlg 7995 F/2004, und das Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2008/15/0169, wonach die in Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 enthaltene Ausnahme von Absatz 7, von einer "weiteren" Voraussetzung abhänge; zuletzt ohne fallbezogene Verneinung des Anspruchs die Erkenntnisse vom 22. November 2012, 2010/15/0069, und vom 25. April 2013, 2010/15/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012130076.X02Im RIS seit
12.08.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017