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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Inwieweit zwei Studien ihrer Art nach vergleichbar sind, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Frage (vgl. insoweit etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2008/15/0169). Die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) hat im angefochtenen Bescheid Sachverhaltsfeststellungen zur Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Ausbildungsmöglichkeiten im Tourismusbereich getroffen, ohne nach der Aktenlage den Parteien des Berufungsverfahrens (zu denen nach § 276 Abs. 7 BAO auch die Abgabenbehörde erster Instanz gehört; vgl. Ritz, BAO4, § 276 Tz 51Inwieweit zwei Studien ihrer Art nach vergleichbar sind, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Frage vergleiche insoweit etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2008/15/0169). Die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) hat im angefochtenen Bescheid Sachverhaltsfeststellungen zur Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Ausbildungsmöglichkeiten im Tourismusbereich getroffen, ohne nach der Aktenlage den Parteien des Berufungsverfahrens (zu denen nach Paragraph 276, Absatz 7, BAO auch die Abgabenbehörde erster Instanz gehört; vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 276, Tz 51
ff) Parteiengehör (vgl. § 115 Abs. 2 BAO) zu gewähren. (Der angefochtene Bescheid betraf die Entscheidung über die Anerkennung von Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter des Abgabepflichtigen als außergewöhnliche Belastung mit dem Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988.)ff) Parteiengehör vergleiche Paragraph 115, Absatz 2, BAO) zu gewähren. (Der angefochtene Bescheid betraf die Entscheidung über die Anerkennung von Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter des Abgabepflichtigen als außergewöhnliche Belastung mit dem Pauschbetrag gemäß Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011130114.X02Im RIS seit
19.08.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013