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L78003 Elektrizität NiederösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die übergangene Partei (in einem Mehrparteienverfahren) darf sich in ihrer Berufung nicht nur darauf beschränken, das Unterbleiben der Ladung zu rügen, sondern muss auch konkrete Einwendungen erheben (Hinweis E vom 16. März 1993, 93/05/0043, mwN).
Schlagworte
Übergangene Partei Energiewirtschaft Verstaatlichung Berufungsrecht DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050210.X01Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013