TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/16 93/05/0043

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §112;
BauO NÖ 1976 §113;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Gritsch, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Februar 1993, Zl. R/1-V-92113, betreffend ein Baubewilligungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1) H in W, und 2) Gemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde und der Begründung des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, daß der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin als Nachbar dem durchgeführten baubehördlichen Bewilligungsverfahren betreffend Baulichkeiten auf der Liegenschaft des Erstmitbeteiligten nicht beigezogen worden war. Nach einer entsprechenden Antragstellung stellte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Beschwerdeführerin zwei Baubewilligungsbescheide zu. In ihrer dagegen erhobenen Berufung bemängelte die Beschwerdeführerin die Durchführung des Bauverfahrens ohne Beiziehung ihres Rechtsvorgängers und erklärte, auf Grund dieses Formalfehlers hätte die Behörde "entsprechend vorzugehen". Diese Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde im wesentlichen mit der Begründung ab, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes behauptet und auch keinen weiteren Antrag gestellt habe. Ihre dagegen erhobene Vorstellung wies die NÖ Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet ab. Die Gemeindeaufsichtsbehörde vertrat die Ansicht, daß die Berufung richtigerweise mangels begründeten Antrages zurückgewiesen hätte werden müssen.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptet die Beschwerdeführerin sowohl die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte nach der NÖ Bauordnung 1976 als auch nach dem AVG.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin hat als Rechtsnachfolgerin eines übergangenen Nachbarn ihrem Vorbringen nach gegen zwei Baubewilligungsbescheide Berufung erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun wiederholt ausgesprochen, daß sich der übergangene Nachbar in seiner Berufung nicht darauf beschränken darf, das Unterbleiben seiner Ladung zur Bauverhandlung zu rügen, vielmehr hat er konkrete Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 1983, Zl. 83/05/0052, BauSlg. Nr. 88). Ein Anspruch auf Durchführung einer (neuerlichen) Verhandlung besteht nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1984, Zl. 05/2780/80, BauSlg. Nr. 186). Das Auftreten eines übergangenen Nachbarn bedeutet ja nicht, daß das durchgeführte Baubewilligungsverfahren schon deshalb rechtswidrig ist, vielmehr ist die Berufung abzuweisen, wenn die vom Nachbarn in der Berufung bzw. im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen nicht berechtigt sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1983, Zl. 83/06/0114, BauSlg. Nr. 162). Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Berufung der Beschwerdeführerin deshalb zurückzuweisen gewesen wäre, weil sie auch eines begründeten Antrages entbehrte, oder ob sie zu Recht abgewiesen worden ist, weil die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes gar nicht behauptet worden war. Die Beschwerdeführerin hätte sich jedenfalls in ihrer Berufung nicht damit begnügen dürfen, das Unterbleiben der Beiziehung ihres Rechtsvorgängers zum Baubewilligungsverfahren zu rügen, sondern es wäre ihre Aufgabe gewesen, konkrete Rechtsverletzungen geltend zu machen. In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, daß die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht behauptet, die erteilten baubehördlichen Bewilligungen widersprächen der Rechtslage, vielmehr rügt sie, daß das ausgeführte Bauvorhaben von dem baubehördlich bewilligten Projekt abweiche, und zwar in einer Weise, daß Baulichkeiten zum Teil auf ihrer Liegenschaft errichtet worden seien. Sollte letzteres tatsächlich zutreffen, so gibt ihr die Privatrechtsordnung ausreichende Möglichkeiten, auf die Beseitigung einer solchen Bauführung auf ihrem Grundstück zu dringen. Ist aber mit dem ausgeführten Bau tatsächlich eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin verbunden, so stehen ihr auch nach der NÖ Bauordnung 1976 (§§ 112 bzw. 113) Rechtsansprüche auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. Jänner 1987, Zl. 86/05/0037, BauSlg. Nr. 843, u.a.). Hier wäre es allerdings Sache der Beschwerdeführerin gewesen, einen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu stellen, nicht aber sind Fragen der Bauausführung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu erörtern.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Übergangene ParteiBaurecht Nachbar übergangenerVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050043.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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