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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §164;Rechtssatz
Werden in einer Entschließung des Bundespräsidenten offenbar deutsche Vordienstzeiten bei der Einreihung in die Gehaltsstufe eines ordentlichen Universitätsprofessors berücksichtigt, kann soweit sie nicht besondere gehaltsrechtliche Vorteile (wie den früheren Anfall der Dienstalterszulage) einräumt, nur die Absicht einer Gleichstellung mit Universitätsprofessoren, die entsprechende Vordienstzeiten im Bundesgebiet aufweisen, nicht aber eine künftige Besserstellung von Beamten, die im Ausland erworbene Vordienstzeiten aufweisen, jenen gegenüber (konkret für den im Jahr 1995 nicht vorhersehbaren Fall einer künftigen Neuregelung der Emeritierungsbezüge) gefolgert werden (vgl. zur ähnlichen Auslegung einer Entschließung des Bundespräsidenten das E vom 5. September 2008, 2007/12/0175, mwN). Die solcherart vorgenommene beitragsfreie Anrechnung der im Ausland erworbenen Dienstzeit als Ruhegenussvordienstzeit bedeutet daher auch nicht, dass es sich bei den angerechneten Zeiten um eine "tatsächliche Verwendung im Bundesdienst" im Sinne des § 164 BDG 1979 handelt.Werden in einer Entschließung des Bundespräsidenten offenbar deutsche Vordienstzeiten bei der Einreihung in die Gehaltsstufe eines ordentlichen Universitätsprofessors berücksichtigt, kann soweit sie nicht besondere gehaltsrechtliche Vorteile (wie den früheren Anfall der Dienstalterszulage) einräumt, nur die Absicht einer Gleichstellung mit Universitätsprofessoren, die entsprechende Vordienstzeiten im Bundesgebiet aufweisen, nicht aber eine künftige Besserstellung von Beamten, die im Ausland erworbene Vordienstzeiten aufweisen, jenen gegenüber (konkret für den im Jahr 1995 nicht vorhersehbaren Fall einer künftigen Neuregelung der Emeritierungsbezüge) gefolgert werden vergleiche zur ähnlichen Auslegung einer Entschließung des Bundespräsidenten das E vom 5. September 2008, 2007/12/0175, mwN). Die solcherart vorgenommene beitragsfreie Anrechnung der im Ausland erworbenen Dienstzeit als Ruhegenussvordienstzeit bedeutet daher auch nicht, dass es sich bei den angerechneten Zeiten um eine "tatsächliche Verwendung im Bundesdienst" im Sinne des Paragraph 164, BDG 1979 handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120149.X02Im RIS seit
18.07.2013Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013