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E1ENorm
12010E021 AEUV Art21;Rechtssatz
Dem Art. 21 AEUV ist ohne jeden Zweifel keine (unmittelbare Ansprüche begründende) Anordnung zu entnehmen allgemein bei der Ausgestaltung des Landeslehrerdienstrechts (unabhängig vom Ort der Verwendung) die Haushaltsgründung von Kindern dieser Beamten in anderen Mitgliedstaaten (zu Zwecken des Studiums) durch Maßnahmen positiver Diskriminierung zu begünstigen (Hinweis E vom 14. Juni 2007, 2006/12/0155).Dem Artikel 21, AEUV ist ohne jeden Zweifel keine (unmittelbare Ansprüche begründende) Anordnung zu entnehmen allgemein bei der Ausgestaltung des Landeslehrerdienstrechts (unabhängig vom Ort der Verwendung) die Haushaltsgründung von Kindern dieser Beamten in anderen Mitgliedstaaten (zu Zwecken des Studiums) durch Maßnahmen positiver Diskriminierung zu begünstigen (Hinweis E vom 14. Juni 2007, 2006/12/0155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120133.X10Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013