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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E012 EG Art12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Dr. G K in L, vertreten durch Dr. Barbara Kurz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, als Verfahrenshelferin, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 18. April 2006, Zl. BMF-111301/0228-II/5/2005, betreffend Ruhebezug, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde, Min.- Rat Dr. Warnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit dem 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er lebt (nach dem Beschwerdevorbringen seit 15. Juli 2003) in Luxemburg.
Mit einem an das Bundespensionsamt gerichteten Antrag vom 31. Juli 2004 beantragte er rückwirkend ab 15. Juli 2003 eine "Erhöhung seiner Pension". Darin vertrat er im Wesentlichen die Auffassung, sein österreichischer Ruhebezug sei der Höhe nach an die höheren Lebenshaltungskosten in Luxemburg (höheres Lohnniveau, höhere Mindestlöhne, höhere Mindestpensionen, deutlich höheres Mietzinsniveau) anzupassen.
Zur Begründung seines Antrages führte er im Wesentlichen aus, dass es ihm als Unionsbürger frei stehe, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Bei Nichtanhebung seiner Pension an die höheren Lebenshaltungskosten in Luxemburg würde das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, an finanzielle Schranken stoßen. Er bemängelte das österreichische System der Beibehaltung des so genannten "Friedenkronenzinses", das zu einer unrealistischen Zusammensetzung des Verbraucherpreisindex sowie des Pensionistenindex führe und letztlich bewirke, dass über Wohnungsmieten keine marktkonformen Daten auflägen. Er legte mit näherer Begründung dar, dass er - würde er in Österreich leben - weniger Mietzins und geringere Betriebskosten zu bezahlen hätte. Auf Grund dieses unterschiedlichen Mietzinsniveaus begehre er eine angemessene Erhöhung seiner Pension.
Da das Bundespensionsamt über seinen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschied, stellte der Beschwerdeführer am 4. Februar 2005 einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde.
Mit der zur hg. Zl. 2006/12/0024 protokollierten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde bezüglich des genannten Devolutionsantrages geltend. Die belangte Behörde erließ sodann den angefochtenen Bescheid vom 18. April 2006, mit welchem (in Stattgebung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers) der Antrag vom 31. Juli 2004 abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 41 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung änderte sich die Höhe des ruhegenussfähigen Monatsbezuges des Beamten des Ruhestandes entsprechend, wenn durch gesetzliche Vorschriften die Höhe des Gehaltes oder der ruhegenussfähigen Zulagen der Beamten des Dienststandes geändert wurden. Gleiches habe für die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage gegolten.Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß Paragraph 41, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung änderte sich die Höhe des ruhegenussfähigen Monatsbezuges des Beamten des Ruhestandes entsprechend, wenn durch gesetzliche Vorschriften die Höhe des Gehaltes oder der ruhegenussfähigen Zulagen der Beamten des Dienststandes geändert wurden. Gleiches habe für die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage gegolten.
Mit 1. Jänner 1999 sei an die Stelle der bisherigen "Pensionsautomatik" eine Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge an die Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung getreten. Der Beschwerdeführer stelle keinesfalls in Abrede, dass sein Ruhegenuss in der den einschlägigen Bestimmungen des PG 1965 entsprechenden Weise angepasst und erhöht worden sei. Die Frage, ob der Verbraucherpreisindex richtig ermittelt worden sei, sei im Verfahren zur Ermittlung der Höhe des Ruhebezuges nicht zu prüfen.
Allenfalls wäre zu erwägen, ob dem Beschwerdeführer nicht nach § 31 PG 1965 eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), gebühre. Die Gebührlichkeit einer solchen hätte aber aus dem Grunde des § 31 Abs. 1 Z. 3 PG 1965 vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hätte. Nach der Aktenlage habe der Beschwerdeführer jedoch zwischen 1. August 1990 und seinem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 31. Dezember 1992 Dienst in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten versehen und in Wien gewohnt. Er habe daher unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand keinen Anspruch auf Kaufkraftausgleichszulage gehabt. § 31 Abs. 1 PG 1965 solle die besondere Lage der Beamten berücksichtigen, die im Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung ihren Wohnsitz im Ausland gehabt hätten, weil sie dort ihren Dienst verrichten mussten, und denen es nach Ausscheiden aus dem Dienststand aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar gewesen sei, diesen Wohnsitz aufzugeben. Nicht gedacht sei diese Bestimmung für Beamte des Ruhestandes, die - wie der Beschwerdeführer - ihren Wohnsitz lange nach der Ruhestandsversetzung freiwillig in das Ausland verlegten. Dazu komme noch, dass der Beschwerdeführer über einen nicht unbeträchtlichen monatlichen Ruhebezug verfüge, sodass es ihm durchaus zumutbar erscheine, seine finanziellen Verhältnisse derart zu gestalten, dass es ihm trotz der höheren Lebenshaltungskosten an seinem derzeitigen Wohnort möglich sei, sich dort aufzuhalten.Allenfalls wäre zu erwägen, ob dem Beschwerdeführer nicht nach Paragraph 31, PG 1965 eine Kaufkraftausgleichszulage nach Paragraph 21 b, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (im Folgenden: GehG), gebühre. Die Gebührlichkeit einer solchen hätte aber aus dem Grunde des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, PG 1965 vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hätte. Nach der Aktenlage habe der Beschwerdeführer jedoch zwischen 1. August 1990 und seinem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 31. Dezember 1992 Dienst in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten versehen und in Wien gewohnt. Er habe daher unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand keinen Anspruch auf Kaufkraftausgleichszulage gehabt. Paragraph 31, Absatz eins, PG 1965 solle die besondere Lage der Beamten berücksichtigen, die im Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung ihren Wohnsitz im Ausland gehabt hätten, weil sie dort ihren Dienst verrichten mussten, und denen es nach Ausscheiden aus dem Dienststand aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar gewesen sei, diesen Wohnsitz aufzugeben. Nicht gedacht sei diese Bestimmung für Beamte des Ruhestandes, die - wie der Beschwerdeführer - ihren Wohnsitz lange nach der Ruhestandsversetzung freiwillig in das Ausland verlegten. Dazu komme noch, dass der Beschwerdeführer über einen nicht unbeträchtlichen monatlichen Ruhebezug verfüge, sodass es ihm durchaus zumutbar erscheine, seine finanziellen Verhältnisse derart zu gestalten, dass es ihm trotz der höheren Lebenshaltungskosten an seinem derzeitigen Wohnort möglich sei, sich dort aufzuhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 31 PG 1965 (Stammfassung-BGBl. Nr. 340) lautete: Paragraph 31, PG 1965 (Stammfassung-BGBl. Nr. 340) lautete:
"Sonderbestimmungen für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in einem Gebiet mit ausländischer Währung
§ 31. Die Bestimmungen des § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, gelten für einen Beamten des Ruhestandes und für die Hinterbliebenen sinngemäß, wenn sie für die Besoldung des Beamten unmittelbar vor dessen Ausscheiden aus dem Dienststand maßgebend gewesen sind und es dem Beamten oder seinem Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, den Wohnsitz in dem Gebiet mit ausländischer Währung aufzugeben." Paragraph 31, Die Bestimmungen des Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, gelten für einen Beamten des Ruhestandes und für die Hinterbliebenen sinngemäß, wenn sie für die Besoldung des Beamten unmittelbar vor dessen Ausscheiden aus dem Dienststand maßgebend gewesen sind und es dem Beamten oder seinem Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, den Wohnsitz in dem Gebiet mit ausländischer Währung aufzugeben."
In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung 878 BlgNR X. GP, S. 27 f, heißt es:In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung 878 BlgNR römisch zehn. GP, Sitzung 27, f, heißt es:
"Die Besoldung der Beamten des Dienststandes, die ihren Dienstort in einem Gebiet mit ausländischer Währung haben und dort wohnen müssen, ist im § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 geregelt. Das Gesetz ordnet für diese Fälle den Ausgleich des Kaufkraftunterschiedes an. Einem Beamten, der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand den Mittelpunkt seines Lebens in einem solchen Gebiet gefunden hat, kann die Aufgabe dieses Wohnsitzes billigerweise nicht zugemutet werden, wenn gewichtige wirtschaftliche oder familiäre Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes in diesem Gebiet sprechen. Dies gilt in der Regel auch für die Hinterbliebenen. Daher sollen für den Beamten und seine Hinterbliebenen bei Erfüllung der vorgesehenen Voraussetzungen die Bestimmungen des § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 weiter gelten.""Die Besoldung der Beamten des Dienststandes, die ihren Dienstort in einem Gebiet mit ausländischer Währung haben und dort wohnen müssen, ist im Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956 geregelt. Das Gesetz ordnet für diese Fälle den Ausgleich des Kaufkraftunterschiedes an. Einem Beamten, der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand den Mittelpunkt seines Lebens in einem solchen Gebiet gefunden hat, kann die Aufgabe dieses Wohnsitzes billigerweise nicht zugemutet werden, wenn gewichtige wirtschaftliche oder familiäre Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes in diesem Gebiet sprechen. Dies gilt in der Regel auch für die Hinterbliebenen. Daher sollen für den Beamten und seine Hinterbliebenen bei Erfüllung der vorgesehenen Voraussetzungen die Bestimmungen des Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956 weiter gelten."
Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1989 erhielt § 31 PG 1965 folgende Fassung:Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1989, erhielt Paragraph 31, PG 1965 folgende Fassung:
"Sonderbestimmungen für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in einem Gebiet mit ausländischer Währung oder in einem österreichischen Zollausschlussgebiet
§ 31. § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist auf den Beamten des Ruhestandes und seine Hinterbliebenen anzuwenden, die in einem Gebiet mit ausländischer Währung oder in einem österreichischen Zollausschlussgebiet wohnen, wenn Paragraph 31, Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ist auf den Beamten des Ruhestandes und seine Hinterbliebenen anzuwenden, die in einem Gebiet mit ausländischer Währung oder in einem österreichischen Zollausschlussgebiet wohnen, wenn
1. es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
2. der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf Leistungen nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 gehabt hat oder gehabt hätte, wäre § 21 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand anzuwenden gewesen." 2. der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf Leistungen nach Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956 gehabt hat oder gehabt hätte, wäre Paragraph 21, Absatz 7, des Gehaltsgesetzes 1956 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand anzuwenden gewesen."
Diese Änderung diente - wie die Materialien zu der zitierten Novellierung zeigen - (lediglich) der Erweiterung auf Wohnsitze in einem österreichischen Zollausschlussgebiet.
Eine weitere Novellierung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994 diente einerseits der Anpassung an die Neuregelung der Bestimmungen über die Kaufkraftausgleichszulage durch die 53. Gehaltsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 314/1992 sowie an den dadurch eingeführten Folgekostenzuschuss.Eine weitere Novellierung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, diente einerseits der Anpassung an die Neuregelung der Bestimmungen über die Kaufkraftausgleichszulage durch die 53. Gehaltsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992, sowie an den dadurch eingeführten Folgekostenzuschuss.
Schließlich erhielt § 31 Abs. 1 PG 1965 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001 folgende Fassung:Schließlich erhielt Paragraph 31, Absatz eins, PG 1965 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, folgende Fassung:
"§ 31. (1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wenn"§ 31. (1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach Paragraph 21, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, wenn
"§ 21. (1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,
1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland,
...
Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
Art. 18 Abs. 1 EG lautet:Artikel 18, Absatz eins, EG lautet:
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die in § 31 Abs. 1 Z. 3 PG 1965 enthaltene Voraussetzung für die Gebührlichkeit einer Kaufkraftausgleichszulage für Beamte des Ruhestandes, nämlich das Bestehen eines Anspruches auf Kaufkraftausgleichszulage gemäß (richtig:) § 21 GehG im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen Art. 18 EG. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung bewirke nämlich, dass Beamte, die unmittelbar vor ihrem Ausscheiden eine Kaufkraftausgleichszulage bezogen hätten, ungerechtfertigt besser gestellt seien als solche Beamte, bei denen dies nicht der Fall gewesen sei. Durch die genannte Bestimmung würden Unionsbürger davon abgehalten, in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Kaufpreisindex wesentlicher höher sei als im Herkunftsstaat, ihren Wohnsitz zu nehmen. Unter diesem Gesichtspunkt seien die Argumente des Beschwerdeführers, der Freiheit, sich überall aufzuhalten, seien finanzielle Schranken gesetzt, zu verstehen.Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, PG 1965 enthaltene Voraussetzung für die Gebührlichkeit einer Kaufkraftausgleichszulage für Beamte des Ruhestandes, nämlich das Bestehen eines Anspruches auf Kaufkraftausgleichszulage gemäß (richtig:) Paragraph 21, GehG im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen Artikel 18, EG. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung bewirke nämlich, dass Beamte, die unmittelbar vor ihrem Ausscheiden eine Kaufkraftausgleichszulage bezogen hätten, ungerechtfertigt besser gestellt seien als solche Beamte, bei denen dies nicht der Fall gewesen sei. Durch die genannte Bestimmung würden Unionsbürger davon abgehalten, in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Kaufpreisindex wesentlicher höher sei als im Herkunftsstaat, ihren Wohnsitz zu nehmen. Unter diesem Gesichtspunkt seien die Argumente des Beschwerdeführers, der Freiheit, sich überall aufzuhalten, seien finanzielle Schranken gesetzt, zu verstehen.
Insofern der Beschwerdeführer mit diesem Argument eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 31 Abs. 1 Z. 3 PG 1965 (und damit dessen Unanwendbarkeit infolge des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes) geltend macht, ist ihm Folgendes zu erwidern:Insofern der Beschwerdeführer mit diesem Argument eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, PG 1965 (und damit dessen Unanwendbarkeit infolge des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes) geltend macht, ist ihm Folgendes zu erwidern:
Art. 18 Abs. 1 EG erstreckt sich räumlich auf das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten. Geschützte Verhaltensweisen sind Bewegung und Aufenthalt. Erfasst werden damit die Einreise in andere Mitgliedstaaten, die freie Bewegung in ihrem Hoheitsgebiet, das Verlassen des Hoheitsgebietes des Heimatstaates oder anderer Mitgliedstaaten sowie der ständige Aufenthalt an einem Ort einschließlich der Wohnsitznahme. Darüber hinaus bewegt sich ein Unionsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 EG Gebrauch gemacht hat, im Anwendungsbereich des Vertrages und kann sich folglich auf das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG berufen, wonach jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist (vgl. hiezu Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, Rz 3 bis 5 zu Art. 18 EG).Artikel 18, Absatz eins, EG erstreckt sich räumlich auf das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten. Geschützte Verhaltensweisen sind Bewegung und Aufenthalt. Erfasst werden damit die Einreise in andere Mitgliedstaaten, die freie Bewegung in ihrem Hoheitsgebiet, das Verlassen des Hoheitsgebietes des Heimatstaates oder anderer Mitgliedstaaten sowie der ständige Aufenthalt an einem Ort einschließlich der Wohnsitznahme. Darüber hinaus bewegt sich ein Unionsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit gemäß Artikel 18, Absatz eins, EG Gebrauch gemacht hat, im Anwendungsbereich des Vertrages und kann sich folglich auf das allgemeine Diskriminierungsverbot des Artikel 12, Absatz eins, EG berufen, wonach jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist vergleiche , hiezu Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, Rz 3 bis 5 zu Artikel 18, EG).
Zur Auslegung des in Art. 18 EG verankerten Rechtes hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 9. November 2006 in der Rechtssache C-520/04, Turpeinen, Rz 18 bis 22, darüber hinaus Folgendes ausgeführt:Zur Auslegung des in Artikel 18, EG verankerten Rechtes hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 9. November 2006 in der Rechtssache C-520/04, Turpeinen, Rz 18 bis 22, darüber hinaus Folgendes ausgeführt:
"18. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrages unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-224/02, Pusa, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 16). "18. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrages unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen vergleiche , u. a. Urteile vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk