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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, ob die Dienstbehörde auf Grund eines Antrages eines Beamten zu einer Rechtsgestaltung im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 verpflichtet ist, ist anhand der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des die Ruhestandsversetzung verfügenden oder versagenden Bescheides zu prüfen (Hinweis E vom 17. November 2004, 2004/12/0059). Nichts anderes gilt für die Prüfung, ob eine Ruhestandsversetzung von Amts wegen zu erfolgen hat. Ergeht die Entscheidung über die Frage der amtswegigen Ruhestandsversetzung im Instanzenzug, so ist der in diesem Zusammenhang maßgebende Zeitpunkt jener der Erlassung des Bescheides der obersten Dienstbehörde.Die Frage, ob die Dienstbehörde auf Grund eines Antrages eines Beamten zu einer Rechtsgestaltung im Verständnis des Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 verpflichtet ist, ist anhand der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des die Ruhestandsversetzung verfügenden oder versagenden Bescheides zu prüfen (Hinweis E vom 17. November 2004, 2004/12/0059). Nichts anderes gilt für die Prüfung, ob eine Ruhestandsversetzung von Amts wegen zu erfolgen hat. Ergeht die Entscheidung über die Frage der amtswegigen Ruhestandsversetzung im Instanzenzug, so ist der in diesem Zusammenhang maßgebende Zeitpunkt jener der Erlassung des Bescheides der obersten Dienstbehörde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120046.X02Im RIS seit
02.08.2013Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013