RS Vwgh 2013/7/23 2013/05/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2013
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO NÖ 1996 §14;
BauO NÖ 1996 §15;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
BauO NÖ 1996 §35 Abs3;
BauO NÖ 1996 §35;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/05/0258 E 15. Dezember 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Im Falle der unrichtigen Beurteilung der Bewilligungspflicht eines nach § 15 NÖ BauO 1996 angezeigten Bauvorhabens durch die Baubehörde oder eines späteren Hervorkommens der Baubewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens sind baupolizeiliche Maßnahmen zulässig. Der Erstattung einer Bauanzeige bzw. deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde kommt nämlich keine Bescheidqualität zu, sodass keine bindende Entscheidung über die Bewilligungspflicht vorliegt und gemäß § 38 AVG die Frage der Bewilligungspflicht im baupolizeilichen Verfahren nach § 35 NÖ BauO 1996 erneut zu prüfen ist. In Wahrheit liegt in einem derartigen Fall keine Anzeige eines Bauwerkes nach § 15 NÖ BauO 1996, auf die es nach § 35 Abs. 2 und 3 NÖ BauO 1996 aber ankommt, vor, sondern die im Rahmen des § 35 NÖ BauO 1996 bedeutungslose Anzeige eines nach § 14 NÖ BauO 1996 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, das durch die Erstattung der Anzeige nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird (Hinweis E vom 19. Juni 2002, 2000/05/0059).Im Falle der unrichtigen Beurteilung der Bewilligungspflicht eines nach Paragraph 15, NÖ BauO 1996 angezeigten Bauvorhabens durch die Baubehörde oder eines späteren Hervorkommens der Baubewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens sind baupolizeiliche Maßnahmen zulässig. Der Erstattung einer Bauanzeige bzw. deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde kommt nämlich keine Bescheidqualität zu, sodass keine bindende Entscheidung über die Bewilligungspflicht vorliegt und gemäß Paragraph 38, AVG die Frage der Bewilligungspflicht im baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 35, NÖ BauO 1996 erneut zu prüfen ist. In Wahrheit liegt in einem derartigen Fall keine Anzeige eines Bauwerkes nach Paragraph 15, NÖ BauO 1996, auf die es nach Paragraph 35, Absatz 2 und 3 NÖ BauO 1996 aber ankommt, vor, sondern die im Rahmen des Paragraph 35, NÖ BauO 1996 bedeutungslose Anzeige eines nach Paragraph 14, NÖ BauO 1996 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, das durch die Erstattung der Anzeige nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird (Hinweis E vom 19. Juni 2002, 2000/05/0059).

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050050.X04

Im RIS seit

06.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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