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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §48;Rechtssatz
Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ist erschöpfend, und eine Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück des Nachbarn im Hochwasserfall zählt nicht zu den in § 48 NÖ BauO 1996 aufgezählten Belästigungen. Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist auch nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten (Hinweis E vom 4. März 2008, 2007/05/0241, mwN). Ebenso käme daher auch ein Abstellen auf die eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse betreffende Regelung des § 39 WRG 1959 (Hinweis E vom 18. September 2002, 2002/07/0058, und vom 10. November 2011, 2010/07/0008, hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf bebaute Grundstücke) im Baubewilligungsverfahren nicht in Betracht.Die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ist erschöpfend, und eine Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück des Nachbarn im Hochwasserfall zählt nicht zu den in Paragraph 48, NÖ BauO 1996 aufgezählten Belästigungen. Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist auch nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten (Hinweis E vom 4. März 2008, 2007/05/0241, mwN). Ebenso käme daher auch ein Abstellen auf die eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse betreffende Regelung des Paragraph 39, WRG 1959 (Hinweis E vom 18. September 2002, 2002/07/0058, und vom 10. November 2011, 2010/07/0008, hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf bebaute Grundstücke) im Baubewilligungsverfahren nicht in Betracht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050194.X02Im RIS seit
01.10.2013Zuletzt aktualisiert am
02.10.2013