RS Vwgh 2013/7/23 2011/05/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2013
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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
WRG 1959 §39;

Rechtssatz

Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ist erschöpfend, und eine Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück des Nachbarn im Hochwasserfall zählt nicht zu den in § 48 NÖ BauO 1996 aufgezählten Belästigungen. Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist auch nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten (Hinweis E vom 4. März 2008, 2007/05/0241, mwN). Ebenso käme daher auch ein Abstellen auf die eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse betreffende Regelung des § 39 WRG 1959 (Hinweis E vom 18. September 2002, 2002/07/0058, und vom 10. November 2011, 2010/07/0008, hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf bebaute Grundstücke) im Baubewilligungsverfahren nicht in Betracht.Die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ist erschöpfend, und eine Verschlechterung der Situation auf dem Grundstück des Nachbarn im Hochwasserfall zählt nicht zu den in Paragraph 48, NÖ BauO 1996 aufgezählten Belästigungen. Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist auch nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten (Hinweis E vom 4. März 2008, 2007/05/0241, mwN). Ebenso käme daher auch ein Abstellen auf die eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse betreffende Regelung des Paragraph 39, WRG 1959 (Hinweis E vom 18. September 2002, 2002/07/0058, und vom 10. November 2011, 2010/07/0008, hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf bebaute Grundstücke) im Baubewilligungsverfahren nicht in Betracht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050194.X02

Im RIS seit

01.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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