Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/10/0234 E 29. Februar 2012 RS 1Stammrechtssatz
Ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG 1975 entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist nach den Gesetzesmaterialien (RV 970 Blg. Nr. 21 GP, 32) dann gegeben, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist von der Forstbehörde anhand des Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen, wobei dem Waldentwicklungsplan eine wesentliche Indizwirkung zukommt (vgl. E 16. Juni 2011, 2009/10/0173).Ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 970 Blg. Nr. 21 GP, 32) dann gegeben, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist von der Forstbehörde anhand des Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen, wobei dem Waldentwicklungsplan eine wesentliche Indizwirkung zukommt vergleiche E 16. Juni 2011, 2009/10/0173).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011100196.X01Im RIS seit
04.09.2013Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013