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L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine beschwerdeführende Partei ist nur dann und hinsichtlich jener Gegenstände beschwerdelegitimiert, hinsichtlich derer die belangte Behörde den bei ihr von einer anderen Partei bekämpften Bescheid zu Lasten der beschwerdeführenden Partei abgeändert hat (vgl. E 29. März 2006, 2003/08/0032; B 26. November 2010, 2010/02/0212).Eine beschwerdeführende Partei ist nur dann und hinsichtlich jener Gegenstände beschwerdelegitimiert, hinsichtlich derer die belangte Behörde den bei ihr von einer anderen Partei bekämpften Bescheid zu Lasten der beschwerdeführenden Partei abgeändert hat vergleiche E 29. März 2006, 2003/08/0032; B 26. November 2010, 2010/02/0212).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070123.X01Im RIS seit
02.10.2013Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013